Rechtsexperten fordern „Auch geschlossene AIFs von der Umsatzsteuer befreien!“
Auch geschlossene alternative Investmentfonds sollten umsatzsteuerbefreit sein, fordern Marc Desens und Uwe Wewel. Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
„Für den Fondsstandort Deutschland sinnvoll wäre es, die Verwaltung aller Fonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Umsatzsteuer zu befreien“, schreiben Marc Desens und Uwe Wewel in einem aktuellen Gastbeitrag für die Börsen-Zeitung. Bislang gilt die Steuerfreiheit nur offene Wertpapierfonds.
Künftig sollten auch alle geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) von der Umsatzsteuer befreit werden. Ihre Forderung stützen Desens und Wewel auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-595/13 - Fiscale Eehnheid): „Mit dem Urteil dürfte die Rechtslage nun auch für Deutschland eindeutig sein.“
Nicht nur OGAW-Fonds sind freizustellen
Denn die Luxemburger Richter bestimmten, dass nicht nur die so genannten Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) freizustellen sind. Gleiches gelte „auch für solche Fonds, die diesen ähnlich sind und mit ihnen im Wettbewerb stehen“. Wichtigstes Kriterium dafür sei, dass sie vergleichbar reguliert werden.
„Mit der Schaffung des Kapitalanlagegesetzbuches 2013 wurden neben den OGAW nicht nur offene, sondern auch geschlossene AIF von einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen“, so die beiden Autoren weiter. Daher müssten nun auch die geschlossenen AIF von der Umsatzsteuer befreit werden.
Künftig sollten auch alle geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) von der Umsatzsteuer befreit werden. Ihre Forderung stützen Desens und Wewel auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-595/13 - Fiscale Eehnheid): „Mit dem Urteil dürfte die Rechtslage nun auch für Deutschland eindeutig sein.“
Nicht nur OGAW-Fonds sind freizustellen
Denn die Luxemburger Richter bestimmten, dass nicht nur die so genannten Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) freizustellen sind. Gleiches gelte „auch für solche Fonds, die diesen ähnlich sind und mit ihnen im Wettbewerb stehen“. Wichtigstes Kriterium dafür sei, dass sie vergleichbar reguliert werden.
„Mit der Schaffung des Kapitalanlagegesetzbuches 2013 wurden neben den OGAW nicht nur offene, sondern auch geschlossene AIF von einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen“, so die beiden Autoren weiter. Daher müssten nun auch die geschlossenen AIF von der Umsatzsteuer befreit werden.
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