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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Rechtsexperten klären auf Mifid II trifft auch 34f-Berater und Fintechs

Markus Köppl, Gründer der Berater-Vermittlung MK Anleger Gesellschaft und Philipp Hendel von der Kanzlei Dr. Roller & Partner (v. li.)
Markus Köppl, Gründer der Berater-Vermittlung MK Anleger Gesellschaft und Philipp Hendel von der Kanzlei Dr. Roller & Partner (v. li.)

Die europäische Mifid-II-Richtlinie tritt zum 3. Januar 2018 in Kraft. „Was die wenigsten wissen, treffen die neuen Regelung nicht nur Banken und Vermögensverwalter, sondern auch Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34f-GewO, die mit teilweise massiven Änderungen zu rechnen haben“, erklären Philipp Hendel von der Kanzlei Dr. Roller & Partner in München und Markus Köppl, Gründer der Berater-Vermittlung MK Anleger Gesellschaft. Dies betreffe auch Fintechs.

Viele Wohlverhaltenspflichten gelten auch für 34f-Vermittler

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„Die Mifid-II-Richtlinie sieht vor, dass die für Banken geltenden Wohlverhaltenspflichten in vielen Teilen gleichwertig auch für Finanzanlagenvermittler mit einer 34f-GewO-Erlaubnis eingeführt werden“, erklärt Hendel. Dies bedeute unter anderem:

  • Erweiterte Informationspflichten, zum Beispiel in der Anlageberatung
  • Aufzeichnung von Telefongesprächen („Taping“)
  • Vorgaben für Kundeninformationen und Marketing-Maßnahmen
  • Regelungen zur Mitarbeitervergütung
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