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Rechtsfrage der Woche Darf der Versicherer vom Betreuungswunsch des Kunden abweichen?

Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigt die Irreführung, wenn der Makler durch Einreichung der Maklervollmacht den Betreuungswunsch seines Kunden dem Versicherer mitteilt und der Versicherer unter Missachtung des Betreuungswunsches auf Schreiben an den Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ einen Vertreter der eigenen Ausschließlichkeit als Betreuer benennt.

Dies gilt selbst dann, wenn das Schreiben c/o an den Versicherungsmakler übersandt wurde. (OLG München, Urteil vom 03.07.2014, Aktenzeichen.: 29 U 5030/13)

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