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Rechtsgutachten vorgestellt Automatische bAV ist EU-wettbewerbskonform

Arbeitnehmer mit Schweißgerät: Ein aktuelles Gutachten prüfte das britische Modell der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Arbeitnehmer mit Schweißgerät: Ein aktuelles Gutachten prüfte das britische Modell der betrieblichen Altersversorgung (bAV). | Foto: Terje Sollie

Als Standardprodukt zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) hat Großbritannien bereits vor sieben Jahren das sogenannte NEST-Modell eingeführt. Berufstätige Verbraucher werden dabei über ihren Arbeitgeber automatisch einbezogen. Da der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) einen ähnlichen Automatismus ebenso hierzulande vorschlägt, ließ er wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen dieses Modell prüfen.

Die Ergebnisse des vom VZBV in Auftrag gegebenen Gutachtens von Jürgen Kühling vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht der Universität Regensburg stellte der VZBV jetzt vor. Demnach zeige das Beispiel Großbritannien, dass die automatische Einbeziehung über den Arbeitgeber EU-wettbewerbskonform ist. Denn das Kartellrecht werde hierbei eingehalten.

Automatische Extrarente wäre unproblematisch

Dorothea Mohn, VZBV

„Dass Verbraucherinnen und Verbraucher über ihren Arbeitgeber automatisch in die Extrarente einbezogen werden, hat die Europäische Kommission schon beim britischen Modell NEST als unproblematisch angesehen“, kommentiert Dorothea Mohn, Leiterin des Finanzmarkt-Teams beim VZBV. Daher könne eine hierzulande geplante Kopie ebenfalls so ausgestaltet werden, dass sie geltendem EU-Wettbewerbsrecht entspricht.

Die sogenannte Extrarente soll nach den Vorstellungen des VZBV über die öffentliche Hand durch Ausschreibungen statt über gewinnorientierte Unternehmen organisiert werden. „So sinken die Kosten für die Verwaltung massiv, Kosten für den Vertrieb entfallen ganz“, heißt es von dem Verband. „Allein durch die geringeren Kosten fällt die spätere Rente für Verbraucher deutlich höher aus, als bei heute üblichen Angeboten.“

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Leistungen müssen marktüblich vergütet werden

„Entscheidend ist, die Extrarente so auszugestalten, dass alle geldwerten Leistungen letztlich aus dem Fonds und nicht der Staatskasse finanziert werden“, so Mohn. Beispielsweise Beratungsleistungen oder Werbekampagnen, aber auch die Gewährung von Krediten müssten zu marktkonformen Preisen rückvergütet werden. So würden Verstöße gegen das Beihilfeverbot ausgeschlossen. 

Die Extrarente stelle zwar eine Alternative zu den bestehenden Angeboten am Markt dar. Ein Verstoß gegen das im EU-Wettbewerbsrecht geregelte Kartellverbot liege laut dem VZBV dennoch nicht vor. Denn bei der Extrarente sollten keine Absprachen mit privaten Anbietern hinsichtlich der Ausgestaltung der Produkte stattfinden. Die Extrarente sei somit aus wettbewerbsrechtlicher Sicht möglich, so Mohn.

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