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Rechtsgutachter erklären Warum der LV-Provisionsdeckel verfassungswidrig wäre

Hans-Peter Schwintowski und Hans-Jürgen Papier (re.): Die beiden Rechtsprofessoren kritisieren in ihren Gutachten den geplanten Provisionsdeckel bei Lebensversicherungen als „willkürlichen Aktionismus“.
Hans-Peter Schwintowski und Hans-Jürgen Papier (re.): Die beiden Rechtsprofessoren kritisieren in ihren Gutachten den geplanten Provisionsdeckel bei Lebensversicherungen als „willkürlichen Aktionismus“. | Foto: BFV

Scharfe Kritik am geplanten Provisionsdeckel beim LV-Vertrieb von hierzulande: Zwei anerkannte Rechtsexperten werten die geplante Obergrenze für die Vergütung einerseits als ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des Vermittlers. Andererseits verstoße sie gegen die europarechtlich garantierte Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Bereits seitdem der Evaluierungsbericht des Bundesfinanzministeriums zum Lebensversicherungsreformgesetz Mitte vorigen Jahres veröffentlicht wurde, diskutieren Branchenvertreter über mögliche sozialpolitische Folgen und die konkrete Ausgestaltung eines Provisionsdeckels im deutschen Vertrieb von Lebensversicherungen.

Kritiker bezweifeln insbesondere, dass ein solches Gesetz verfassungsrechtlich zulässig sei. Denn es sei ein schwerwiegender Eingriff in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit der Versicherungsvermittler und die Privatautonomie der Unternehmen. Um diesen zu rechtfertigen, hätte das Ministerium gravierende Missstände aufzeigen müssen.

Kritik von ehemaligem Verfassungsrichter

Untermauert wird diese Kritik nun von dem ehemaligen Präsident des Bundesverfassungsgerichts: Hans-Jürgen Papier verneint die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation in seinem aktuell vorgelegten „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“.

Staatsrechtler Papier erklärt darin, dass „die gesetzliche Einführung eines Provisionsdeckels bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Versicherungsunternehmer und der Versicherungsvermittler aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen“ würde.

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Jedoch „wäre ein solcher Eingriff nicht durch verfassungslegitime Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt.“ Sein Fazit: „Der Gesetzgeber überschritte seinen von der Verfassung eingeräumten Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielraum, wenn er solche Gründe und deren Voraussetzungen ohne jede tatsächliche Fundierung unterstellte.“

Vertreter und Makler ungleich behandelt

Papier moniert zudem, dass einzelne Vertriebswege wie Versicherungsvertreter und -makler ungleich behandelt würden. Unter einen Provisionsdeckel, der „undifferenziert für alle Versicherungsvermittler im Bereich der Lebensversicherungen gelten würde, fielen sehr unterschiedliche Berufsgruppen und Berufsbilder mit sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, Aufgaben und Pflichten“.

Der ehemals oberste Verfassungsrichter Deutschlands berücksichtigt in seinem Gutachten auch die Stellungnahmen der Bundesregierung zur Finanzstabilität der Lebensversicherungsgesellschaften. Er folgert: „Bei dieser Sachlage erscheint ein gesetzlich eingeführter Provisionsdeckel unabhängig von der letztlich gewählten Höhe als willkürlicher gesetzgeberischer Aktionismus.“ 

Papier erteilt den Plänen für eine gesetzliche Obergrenze für die Vergütungen im deutschen LV-Vertrieb daher eine klare Absage: „Das gesetzgeberische Ziel einer weiteren Senkung der Vertriebskosten kann somit einen normativen Provisionsdeckel und den damit verbundenen Eingriff in die berufsspezifische Vertragsfreiheit der Vermittler nicht legitimieren.“ 

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