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Rechtskommentar: Kein Schadenersatz für Lehman-Anleger

Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte
Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte
Bis vor den BGH geklagt hatten zwei Anleger, die im Dezember 2006 beziehungsweise im Oktober 2007 jeweils auf Empfehlung von Mitarbeitern der beklagten Sparkasse 10.000 Euro in eine „ProtectExpress Anleihe“ und eine „Bull Express Garant Anleihe“ investiert hatten (Aktenzeichen XI ZR 178/10, XI ZR 182/10).

In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman-Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (Emittentin), für deren Rückzahlung die Lehman Brothers Holdings Inc. als Garantin einstehen sollte. Bei beiden Anleihen sollten die Anleger im für sie ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.

Mit der Lehman-Insolvenz im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate wertlos. Die enttäuschten Anleger warfen der beklagten Sparkasse daraufhin mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vor und verlangten die Rückzahlung des Anlagebetrages – zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.

Die Instanzen urteilten unterschiedlich: Das Landgericht Hamburg gab den Klägern zunächst Recht und verurteilte die Sparkasse zum Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) kassierte auf Berufung der Sparkasse die Urteile der Vorinstanz und wies die Klagen ab. Dies akzeptierten die klagenden Anleger nicht und legten Revision beim Bundesgerichtshof ein.

BGH sieht keine Pflichtverletzung

Der XI. Zivilsenat des BGH wies die Revision zurück und stellte fest: Die beklagte Sparkasse habe in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin beziehunsgweise der Garantiegeberin sei für sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs nicht erkennbar gewesen.

Dies hatten selbst die Anleger in dem Verfahren zugestanden. Wohl aber sei die Sparkasse verpflichtet, so der BGH weiter, über das bei Zertifikaten vom Anleger zu tragende allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals immer von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt. In den entschiedenen Fällen habe die Sparkasse diese Verpflichtung erfüllt.

Wenn die Anleger über das generelle Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien, müssten sie nicht zusätzlich noch einmal darüber aufgeklärt werden, dass die Lehman-Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen.

Entscheidend ist der Einzelfall

Die Begründung des BGH macht deutlich, dass es entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob im Zusammenhang mit Verlusten aus Lehman-Papieren ein Ersatzanspruch besteht oder nicht. Damit bedeutet die Entscheidung nicht automatisch das Ende für sämtliche Lehman- beziehungsweise Zertifikate-Verfahren, mit denen sich deutsche Gerichte zu Tausenden befassen.
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