LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Rechtskommentar: Kein Schadenersatz für Lehman-Anleger

Seite 2 / 2

Doch solange nicht einmal Finanzfachleute damit rechnen mussten, dass Lehman als eine der damals größten Investmentbanken der Welt zusammenbricht, mussten dies auch nicht die Verkäufer einer Sparkassenfiliale ahnen. Entsprechend konnten sie sich auf den allgemeinen Hinweis auf das Emittentenrisiko, der in den üblichen Vertriebsunterlagen enthalten ist, beschränken.

Banken müssen Gewinnmarge nicht offenlegen

Darüber hinaus treffen die Bundesrichter in ihren Urteilen auch die für die Praxis wichtige Feststellung, dass Banken in der Regel nicht über ihre Gewinnmarge aufklären müssen. Eine Bank, die eigene oder fremde Anlageprodukte empfehle, sei grundsätzlich nicht verpflichtet, gesondert darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele.

Vielmehr sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge. Dieser Grundsatz klang bereits in der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bankensenats zu Zins-Swaps an.

Trotzdem darf man gespannt sein, wie der BGH in den noch nicht veröffentlichten Urteilsgründen die Grenze zwischen aufklärungspflichtigen Provisionen und Rückvergütungen einerseits und der nicht auszuweisenden Gewinnmarge der Bank andererseits konkretisieren wird. Zahlreiche Stimmen in der Fachpresse sehen wirtschaftlich keinen Unterschied zwischen einer Provision oder einer Gewinnmarge, jedenfalls wenn es sich – wie in den Lehman-Fällen – um ein Kommissionsgeschäft handelt.

Anlagerisiko trägt jeder Anleger selbst

Eine Erkenntnis jedenfalls verdeutlichen die zahlreichen Anlegerverfahren zur Aufarbeitung der Finanzkrise: Auch Banken und Sparkassen sind letztendlich Produktverkäufer, selbst wenn sie die Beratung mehr als andere Branchen in den Vordergrund stellen.

Vor Fehlinvestitionen sind Anleger nur dann hinreichend geschützt, wenn sie kritisch die Verkaufsempfehlung ihres Anlage-“Verkäufers“ hinterfragen. Aus Anlegersicht bestätigen die entschiedenen Fälle schließlich die Binsenweisheit, dass höhere Renditen zwangsläufig mit einem höheren Verlustrisiko einhergehen. Dieses Risiko trägt jeder Anleger selbst und kann es im Regelfall nicht auf den Vermittler oder Berater seiner Kapitalanlage abwälzen.

Zum Autor: Udo Brinkmöller ist Partner vom BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion