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Rechtskommentar Wie weit gehen die Pflichten von Maklern?

Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte
Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte
Der Fall:

Ein Ofenbauer klagt gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadenersatz, weil er für die Tätigkeit der selbstständigen Fliesenarbeiten keine Betriebshaftpflichtversicherung hatte.

Das Urteil:

Pech für den Makler! Der BGH entschied letztinstanzlich einmal mehr, dass die Maklerpflichten bei der Erfassung des Versicherungsbedarfes sehr weitgehend sind.

Das meint der Experte:


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.03.2014 Gz.: IV ZR 422/12, noch einmal klar gestellt, dass die Pflichten eines Versicherungsmaklers sehr weit gehen.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse der treuhänderische Sachwalter des Kunden. Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen. Er verletzt damit, wie in dem aktuellen Fall des BGH, auch dann seine Pflichten, wenn er das zu versichernde Risiko nicht ausreichend untersucht.

In dem aktuellen Fall klagte ein Ofenbauer gegen seinen ehemaligen Versicherungsmakler auf Schadenersatz. Anlass für diese Auseinandersetzung war, dass er für eine Dialysepraxis Fliesenarbeiten übernommen und durch eine unzureichende Abdichtung einen Schaden verursacht hat.

Die vom Versicherungsmakler vermittelte Betriebshaftpflichtversicherung lehnte die Erstattung dieses Schadens jedoch ab, weil der Kläger nur die Tätigkeit als „Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbauer“ versichert hat.

Wenn als Nebenarbeiten zu dieser Haupttätigkeit Fliesenlegearbeiten durchgeführt werden, sind diese grundsätzlich mitversichert, nicht jedoch, wenn sie, wie im Falle des Klägers als Haupttätigkeit angeboten werden.

Unstreitig hatte der Kläger dem verklagten Versicherungsmakler mitgeteilt, dass er neben der Tätigkeit als „Ofensetzer auch mal Fliesen kleben müssen“. Allerdings hatte der Versicherungsmakler auf der Deckungsnote daraufhin nur „inclusive Zugehöriger Fliesenarbeiten“ notiert.

Damit handelt er jedoch nach Auffassung des BGH schuldhaft pflichtwidrig. Vielmehr hätte er dem Kläger auf diesen Hinweis hin erklären müssen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob er gelegentlich auch selbständige Fliesenarbeiten erbringt, was dann eines gesonderten Versicherungsschutzes bedurft hätte.

Die Rechtsfolge davon ist, dass der verklagte Versicherungsmakler den Kläger aller Voraussicht nach so zu stellen hat, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten („Quasideckung“). Der Fall wurde an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung zurück verwiesen.

Mit diesem Urteil hat der BGH nochmals klar zum Ausdruck gebracht, dass es auch zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gehört, dass zu versichernde Risiko gegebenenfalls durch eigene Nachfragen zu ermitteln und entsprechend einzudecken. Dies gilt umso mehr, als durch die Information des Klägers ein Anlass dazu besteht.







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