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Rechtsstreit mit Blaudirekt „Urteil im Kontext des Wettbewerbsrechts“

Von in UnternehmensnachfolgeLesedauer: 2 Minuten
Karsten Allesch: Der Geschäftsführer beim DEMV aus Hamburg möchte in einer aktuellen Mitteilung „einiges klarstellen“, wie er betont.
Karsten Allesch: Der Geschäftsführer beim DEMV aus Hamburg möchte in einer aktuellen Mitteilung „einiges klarstellen“, wie er betont. | Foto: Deutscher Maklerverbund

Seit rund einem Jahr prozessiert der Maklerpool Blaudirekt gegen den Deutschen Maklerverbund und hatte 2018 vor dem Landgericht Lübeck eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dem Deutschen Maklerverbund untersagt, drei streitgegenständliche Aussagen zu tätigen. Kurz vor dem Urteil vom 14. März hat der Deutsche Maklerverbund eine Abschlusserklärung abgegeben und bestätigt, die Aussagen nicht mehr zu tätigen.

Inhaltlich ist es dem Deutschen Maklerverbund untersagt worden zu behaupten, dass

  1. im Fall der Insolvenz eines Maklerpools sämtliche Bestandsdaten per Maklervertrag zeitaufwändig übertragen werden,
  2. die Rechte am Kundenstamm beim Maklerpool liegen und das im Falle einer Insolvenz des Maklerpools der Bestand ohne Zustimmung des Maklers durch den Insolvenzverwalter veräußert werden könne und
  3. ein Makler bei einem Maklerpool keine Außenwirkung habe, da in den Policen der Name des Pools stehe.

Alle drei Aussagen sind wettbewerbsrechtlich problematisch, da diese im Wortlaut zu absolut sind und nicht auf mögliche andere einzelvertragliche Konstellationen hingewiesen wird.

Im Kontext des Wettbewerbsrechts

Wichtig ist es, das Urteil in den Kontext des Wettbewerbsrechts einzuordnen. In dem Urteil geht es rein darum festzustellen, ob die von uns getätigten werblichen Aussagen durch uns bewiesen werden konnten. Blaudirekt ist einer der wenigen Pools, die erhebliche Anstrengungen unternehmen, um beispielsweise die Bestandssicherheit des Maklers im Insolvenzfall des Pools zu gewährleisten.

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Ob im Insolvenzfall Gerichte die Abtretung der Bestände an den Makler anerkennen, war nicht Gegenstand des Wettbewerbsverfahrens. Fakt ist, dass es je nach rechtlicher Ausgestaltung eines Maklerpools, erhebliche Rechtsunsicherheiten gibt. Diese werden wir künftig differenzierter offenlegen.

Direktvereinbarung im Vordergrund

Anders als bei klassischen Maklerpools, steht beim Deutschen Maklerverbund die Direktvereinbarung im Vordergrund. Aus dem direkten Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Makler, leiten sich die Rechte am Kundenbestand und damit verbundene Courtagezahlungen ab. Die Einkaufsgemeinschaft verhandelt dabei eine Vielzahl von Verbesserungen für alle Mitglieder. Dazu zählen beispielsweise flächendeckende Rabattrahmen, hohe Courtagen und spezielle Deckungskonzepte.

Wichtig ist es für uns, dass Verfahren hinter uns zu lassen und uns wieder auf unser Kern-Business zu konzentrieren - Tools und Konzepte zu entwickeln, die Versicherungsmaklern das Leben leichter machen. In Laufe des Verfahrens haben die Unternehmen festgestellt, dass es beiden im Wesentlichen darum geht, Mehrwerte zum Wohle des Maklers zu schaffen. Daher soll der Streit beilegt und geprüft werden, ob es noch mehr Gemeinsamkeiten gibt, die möglicherweise zu einer Zusammenarbeit führen.

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