LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in VersicherungenLesedauer: 3 Minuten

Rechtsstreit um Jubiläumsaktion Vermittlerverband siegt vor Gericht gegen Check24

Laptop und Smartphone: Bereits 70 Prozent der Deutschen erledigen ihre Bankgeschäfte online. Auch der Versicherungsvertrieb verlagert sich immer mehr ins Internet.
Laptop und Smartphone: Bereits 70 Prozent der Deutschen erledigen ihre Bankgeschäfte online. Auch der Versicherungsvertrieb verlagert sich immer mehr ins Internet. | Foto: bongkarn thanyakij

Als „Urteil Signalcharakter für die gesamte Branche“, feiert der Bundesverband der Versicherungskaufleute (BVK), dass Check24 jetzt rechtskräftig wegen Verletzung des Sondervergütungsverbotes verurteilt ist. Gegen eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts München I hatte das beklagte Unternehmen keine weiteren Rechtsmittel eingelegt.

Der Vermittlerverband hatte die Betreiber des Vergleichsportals abgemahnt, nachdem auf sie im Jahr 2018 auf ihrer Internetseite für sogenannte Versicherungsjubiläumsdeals geworben hatte. Hierbei versprachen sie den Kunden des Online-Versicherungsmaklers bei einem neuen Versicherungsabschluss, bis zu zwölf Monatsprämien auszuzahlen.

Signalwirkung für die Branche

Michael H. Heinz, BVK

Erstattet hat das Geld zwar die Konzernmutter der Check-24-Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahnde „bereits das Versprechen von Sondervergütungen, unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt, um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren“.

Somit verstießen die Offerten laut BVK gegen das Sondervergütungsverbot. Gesetzeswidrig ist demnach „jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung“ an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte aus einem Versicherungsvertrag“, heißt es von der zuständigen Aufsichtsbehörde Bafin.

„Trittbrettfahrer“ abgeschreckt

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Weil Check 24 zunächst keine Unterlassungserklärung abgab, verklagte der BVK schlussendlich die Münchner. Im anschließenden Gerichtsverfahren siegte der BVK „vollumfänglich“, wie der Verband triumphierend berichtete. „Das Gericht hat Check24 untersagt, solche gesetzeswidrigen Aktionen zukünftig durchzuführen.“ Damit habe der Verband sein Klageziel erreicht.

„Wenn wir nicht als Wächter geklagt hätten, wären weitere Trittbrettfahrer aufgetaucht und hätten ähnliche Aktionen durchgeführt und letztlich das Sondervergütungsverbot ausgehöhlt“, so BVK-Präsident Heinz weiter. Für die Zukunft wünsche er sich „mehr Beißkraft von öffentlicher Seite“. Dazu sollten die Behörden „unlautere Praktiken von Vergleichsportalen“ besser unterbinden können.

„Urteil hat keine Bedeutung“

Christoph Röttele, Check24

„Das Urteil hat zur Klarheit beigetragen“, sagt auch Christoph Röttele. „Das begrüßen wir“, so der Sprecher der Check24-Geschäftsführung. In der Praxis habe das Urteil aber ohnehin keine Bedeutung, denn die Jubiläumsaktion sei lange vorbei. Es sei aber „aus Sicht des Verbrauchers bedauerlich, dass ihm eine Aktion mit echtem Kundenvorteil zukünftig verwehrt wird.“

In der jüngsten Wechselsaison für Kfz-Policen habe man Nutzern des Check24-Versicherungsvergleichs Hotelgutscheine im Wert von bis zu 500 Euro angeboten. „Gegen diese Art der Belohnung hat es keine juristischen Einwände des BVK gegeben“, so Röttele. Seine Vermutung: „Dem BVK ging es mit der Klage nur um den persönlichen Kreuzzug von Herrn Heinz gegen Check24.“

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion