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Rechtsstreit um Riester-Rente Sparkasse wehrt sich gegen Kritik von Verbraucherzentrale

Die Klausel zur Zinsanpassung, die von der Kreissparkasse Tübingen in ihrem Riester-Banksparplan Vorsorgeplus verwendet wird, ist rechtswidrig. Das hat am Mittwoch das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Aktenzeichen: 4 U 184718). Damit war die entsprechende Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Anbieter in zweiter Instanz erfolgreich.

„Wir begrüßen die Entscheidung und freuen uns über die Klärung im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher“, kommentiert Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken und Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das derzeit noch nicht rechtskräftige Urteil. „Negative Grundzinsen wiedersprechen dem Grundgedanken der Altersvorsorge.“

Negative Grundzinsen

Niels Nauhauser, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

„Sollte das Urteil gegen die Sparkasse rechtskräftig werden, müsste sie allen Kunden die Negativzinsen, die sie vom Bonuszins abgezogen hat, rückwirkend gutschreiben“, fordert Verbraucherschützer Nauhauser. „Mit einer negativen Grundverzinsung wird durch die Verrechnung der Bonuszins geschmälert, der mit den Verbrauchern zusätzlich vertraglich vereinbart war.“

Eine negative Grundverzinsung hatte die Kreissparkasse Tübingen für ihren Riester-Banksparplan Vorsorgeplus laut Nauhauser über den Preisaushang bekannt gegeben. „Dabei geht es nicht um juristische Details“, betont er. Auch die Stuttgarter Richter kritisieren die Zinsgleitklauseln in dem zwischen 2002 und 2015 vertriebenen Produkt als intransparent.

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„Sobald uns die Urteilsbegründung vorliegt, werden wir diese analysieren und mit unseren Anwälten besprechen, ob und wie wir darauf reagieren“, heißt es aktuell von der Kreissparkasse Tübingen. „Das Oberlandesgericht hat angekündigt, den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu ermöglichen, da es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.“

Aussage unterlassen

Allerdings verlangt die Sparkasse, eine bestimmte Aussage hierzu künftig zu unterlassen: „Die Behauptung der Verbraucherzentrale, wir hätten Negativzinsen beziehungsweise ein Entgelt von unseren Riester-Kunden eingefordert, ist unzutreffend.“ Und weiter: „Wir haben nie Negativzinsen von unseren Riester-Kunden verlangt und werden dies künftig auch nicht tun.“

Hierzu entschieden auch die Richter, dass die Aussage der Verbraucherzentrale eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt: „Eine Negativverzinsung hat es bei der gebotenen Zusammenschau von variablem Grundzins und Bonuszins bei diesem Produkt zu keinem Zeitpunkt gegeben.“ Eine Pressemeldung der Verbraucherzentrale aus dem Jahr 2017 darf daher nicht mehr verbreitet werden.

„Uns ging es stets darum, gegenüber Verbrauchern ein komplexes Problem verständlich darzustellen“, kommentiert Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Für ihn steht fest: „Ein negativer Grundzins ist nichts anderes als ein Entgelt, und dieses verringert unterm Strich den vereinbarten Bonuszins, den Verbraucher ohne negative Verzinsung erwarten dürften.“

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