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Rechtstipp der Woche Alte Haspa-Darlehensverträge widerrufen

Die von der Haspa verwendeten Widerrufsbelehrungen im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen (Immobilienfinanzierungen) seien in zahlreichen Fällen fehlerhaft, erklärt Mathias Nittel. Der Fachanwalt für Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Nittel & Minderjahn rät Kunden, die in den Jahren 2003 bis 2013 abgeschlossenen Darlehensverträge zu widerrufen. Denn damit könnten sie vom derzeit günstigen Zinsniveau zu profitieren oder bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern.

Die von Nittels Kanzlei uns geprüften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der Hamburger Sparkasse weisen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Fehler auf: 

1. Die Formulierung, wonach die Frist zum Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt  „Diese Formulierung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen: Sie informiert den Verbraucher nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und ist irreführend“, so Nittel.

2. Außerdem wurden Fußnoten verwendet, „die in der Rechtsprechung mittlerweile als irreführend angesehen werden“.

3. Belehrungen über die Widerrufsfolgen sei fehlerhaft und verstoßen in einigen - neueren - Verträgen zudem  gegen das Deutlichkeitsgebot.

>> Weitere Informationen finden Sie hier http://darlehenswiderruf.net/ 

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