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Rechtstipp Eindeutiges LV-Bezugsrecht verhindert Erbstreit

Rita Jakli ist Leiterin des Info-Centers der R+V Versicherung.
Rita Jakli ist Leiterin des Info-Centers der R+V Versicherung.
Der Ehepartner, die fürsorgliche Pflegerin oder das örtliche Tierheim: Wer eine Lebensversicherung abschließt, kann festlegen, wer im Todesfall das Geld aus dem Versicherungsvertrag bekommt. Bezugsberechtigte können Familienmitglieder sein, aber auch Freunde oder juristische Personen wie Stiftungen, Vereine oder Kirchen.

„Versicherungen können dem Wunsch des Verstorbenen jedoch nur entsprechen, wenn das Bezugsrecht klar festgelegt ist“, sagt Rita Jakli, Leiterin des Info-Centers der R+V Versicherung. „Oft steckt der Teufel im Detail. Damit aus dem Todesfall kein Streitfall wird, sollte der Begünstigte deshalb eindeutig identifizierbar sein.“

Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten in seinem Lebensversicherungsvertrag jederzeit ändern - und das so oft er will. Wichtig: „Klare Formulierungen vermeiden spätere Missverständnisse oder Rechtsstreitigkeiten“, so R+V-Expertin Jakli.

„Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes“

Wer sicherstellen will, dass keine ehemaligen Partner berücksichtigt werden, sollte Formulierungen wie „Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes“ wählen. Wenn nämlich im Bezugsrecht nur „Ehegatte“ steht, ist das laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Partner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - und der bleibt es auch nach Scheidung und erneuter Heirat.

Komplett ausgeschlossen sind Missverständnisse, wenn der Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte mit vollem Namen, Adresse und Geburtsdatum nennt.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Wer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keinen Bezugsberechtigten angeben möchte, kann dies später jederzeit nachholen - zum Beispiel nach einer Eheschließung.
  • Änderungen auf jeden Fall schriftlich bei der Versicherung einreichen. Eine telefonische Mitteilung oder eine Änderung im Testament reicht nicht aus.
  • Sollen mehrere Personen Geld bekommen, empfiehlt es sich anzugeben, welchen Anteil jeder Begünstigte erhalten soll.
  • Wer bezugsberechtigt ist, erhält die Versicherungssumme unabhängig von einer möglichen Erbschaft, die er notfalls auch ausschlagen kann.
  • Bei Lebensversicherungen ohne Bezugsberechtigten fällt die Leistung im Todesfall automatisch in den Nachlass und geht damit an die Erben. 

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