Rechtstipp für Versicherungsmakler Norman Wirth: LV-Kunden über Verlustrisiko aufklären!
Wie weit geht die Sicherheit der Garantien einer Lebensversicherung?
Zwei Möglichkeiten der Reduzierung der Garantien werden hier vorrangig diskutiert:
1.) Die betroffene Versicherung wird selbst tätig
Hier ist Paragraf 163 Versicherungsvertragsgesetz - VVG einschlägig. Dort steht:
„Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.“
Herabsetzung der Versicherungsleistung
Alternativ ist statt höherer Prämie auf Wunsch des Versicherungsnehmers die Herabsetzung der Versicherungsleistung möglich.
Versicherungsunternehmen wird gesetzlich diese Möglichkeit genommen, wenn eine unzureichende Kalkulation vorliegt. Wörtlich, wenn „ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen“.
Es wird bereits diskutiert, dass das nicht nur Änderungen der biometrischen Risiken betrifft sondern auch im Fall der Änderung der Zinssituation eintreten kann. Das führt wiederum zu der Frage, ob die derzeitige Zinssituation – für deren kurz- bis mittelfristige Änderung derzeit nicht viel spricht – kalkulatorisch hätte vorhergesehen werden können und müssen. Wenn ja, ab wann?