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Rechtsunsicherheit rund um den Bitcoin „Das Krypto-Sommermärchen ist vorbei“

Osman Sacarcelik ist als Rechtsanwalt und Senior-Manager im Frankfurter Büro von Deloitte Legal tätig
Osman Sacarcelik ist als Rechtsanwalt und Senior-Manager im Frankfurter Büro von Deloitte Legal tätig | Foto: Deloitte Legal

Fast pünktlich zum zehnjährigen Bestehen des Bitcoin-Konzepts sorgte das jüngste Strafurteil des Kammergerichts Berlin nicht nur in der Krypto-Szene für großes Aufsehen: Ist das Urteil ein juristischer Freibrief für Bitcoin?

Am 25. September 2018 sprach der 4. Strafsenat des Kammergerichts den zuvor vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe verurteilten Betreiber einer Bitcoin-Handelsplattform frei (Aktenzeichen (4) 161 Ss 28/18 (35/18)). Das Amtsgericht bejahte in erster Instanz die Erlaubnispflicht für den Betrieb der Bitcoin-Plattform des Angeklagten. Das Kammergericht als Revisionsinstanz kassierte das Urteil jedoch und argumentierte, dass Bitcoins keine Rechnungseinheiten und damit keine Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes seien.

Keine allgemeine Anerkennung als Währung

Auch die E-Geld-Qualität verneinten die Richter. Bitcoins fehle es an einer allgemeinen Anerkennung als Währung und an vorhersehbarer Wertbeständigkeit als Vergleichsinstrument. Bitcoins würden zudem weder von einer Zentralbank oder einer öffentlichen Behörde ausgegeben, noch existiere im Netzwerk ein „allgemeingültiger Emittent“.

Mit ihrem Urteil widersprachen die Berliner Kammerrichter der Auffassung der deutschen Finanzaufsichtsbehörde Bafin, die Bitcoins als Finanzinstrument betrachtet. Mit deutlichen Worten kritisierten sie die Behörde. Die Bafin, so das Urteil, verkenne, dass es nicht Aufgabe der Bundesbehörden sei, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.

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Unklare aufsichtsrechtliche Einordnung von Bitcoins

Dass die Bafin aufgrund dieser richterlichen Schelte von ihrer Rechtsmeinung abrückt, bleibt abzuwarten. Solange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt, kann die Behörde das Urteil mit einiger Gelassenheit hinnehmen. Das Berliner Urteil der Strafrichter entfaltet zwar keine Bindungswirkung für die Verwaltung. Mit dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung steht die „gespaltene Auslegung“ aber freilich auch nicht in Einklang. Befriedigend ist die Situation weder für Marktteilnehmer noch für die Verwaltung.

Unklarheit besteht nicht nur hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Einordnung von Bitcoin und vergleichbaren virtuellen Währungen. Ungelöst sind auch zahlreiche zivilrechtliche Probleme. Kopfzerbrechen bereitet schon die Frage, wie das „Eigentum“ an virtuellen Währungen und Vermögenswerten, die keine Sachen sind, rechtlich übertragen werden kann.

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