Rechtsunsicherheit rund um den Bitcoin „Das Krypto-Sommermärchen ist vorbei“
Noch komplizierter wird es, wenn es sich um grenzüberschreitende Transaktionen handelt, die dezentral auf der Blockchain abgewickelt werden. Malta, Liechtenstein und die Schweiz haben teilweise neue Regeln für virtuelle Währungen und Vermögenswerte geschaffen oder ihre bestehenden Regularien konkretisiert. Anbieter von Bitcoin und vergleichbaren virtuellen Währungen werden hier meist als Zahlungsdienstleister (money transmitters) angesehen. Aktienähnliche Instrumente werden hingegen strenger reguliert.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich in der Vergangenheit offen für technische Entwicklungen gezeigt. Das lässt sich etwa am Beispiel der qualifizierten elektronischen Signatur verdeutlichen, die Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fand. Krypto-Währungen blieben bislang jedoch weitgehend unbeachtet, auch wenn sie unter „sonstige Gegenstände“ im Sinne des Paragrafen 453 BGB zu fassen sein dürften.
Eine erste Definition
Im Bereich des Bankaufsichtsrechts werden aufsichtsrechtliche Reformen bekanntlich häufig auf europäischer Ebene initiiert. Die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie sieht erstmals eine Definition für den Begriff der virtuellen Währung vor und erweitert in diesem Zusammenhang den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten.
In den nächsten Novellierungsrunden könnten auch die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) und die EU-Finanzmarktrichtlinie (Mifid II) nachziehen und einen klaren und angemessenen Rechtsrahmen für virtuelle Währungen und Instrumente definieren. Bis dahin wird in Europa der Standortwettbewerb weitergehen. In Deutschland wird man dabei nach wie vor jeden Einzelfall im Lichte des geltenden Aufsichtsrechts beurteilen müssen. Steinig ist häufig auch der Weg, virtuelle Geschäftsmodelle mit dem EU-Pass nach Deutschland zu holen.
Das Ende des Krypto-Sommermärchens
Das Krypto-Sommermärchen, das vielen Kleinanlegern reichlich Geldsegen bescherte, ist vorbei. Der Hype um Initial Coin Offerings (ICO) ist der Ernüchterung gewichen. Bewiesen ist jedoch: Auf der Blockchain können bereits heute Geldüberweisungen und Finanztransaktionen sekundenschnell und sicher durchgeführt werden. Unternehmensanteile und Sachwerte, wie etwa Kunstwerke, können – zumindest technisch – durch Tokens verbrieft und gehandelt werden.
All das eröffnet ganz neue effiziente Alternativen für Kapitalsuchende und Investoren. Einige Börsen, wie die Stuttgarter Börse, haben sich bereits in Stellung gebracht und wollen Plattformen aufsetzen, über die Unternehmen ihren ICO abwickeln können.
Selbst wenn man kein überzeugter Anhänger von virtuellen Assets ist, darf das transformative Potenzial neuer Technologien nicht ignoriert werden. Wer weiß, wie die moderne Finanzwelt und das regulatorische Umfeld aussehen werden, wenn der Bitcoin 18 wird.
Über den Autoren
Osman Sacarcelik ist als Rechtsanwalt und Senior-Manager im Frankfurter Büro von Deloitte Legal tätig. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung von in- und ausländischen Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Fintech-Unternehmen in allen aufsichtsrechtlichen Fragen.