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Redlich, eindeutig, nicht irreführend Informationspflichten nach Mifid II: 9 Punkte, die Anlageberater wissen sollten

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Die übermittelten Kundeninformationen müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführen. Für Kleinanleger gelten dabei grundsätzlich strengere Informationsanforderungen als für professionelle Kunden. Die wichtigsten Kriterien: 

  1. Auf etwaige Risiken muss stets redlich und deutlich hingewiesen werden, wenn auf mögliche Vorteile hingewiesen wird. Vorteile dürfen nicht ohne ohne gleichzeitige Angabe etwaiger Risiken angegeben werden. 
  1. Hinweise auf maßgebliche Risiken müssen in einer Schriftgröße erfolgen, die nicht kleiner sein darf als die für alle anderen angegebenen Informationen vorherrschende Schriftgröße. Das Layout muss sicherstellen, dass diese Angaben leicht erkennbar sind. 
  1. Die Informationen müsse so dargestellt werden, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen der (potenziellen) Zielgruppe verständlich sein dürften. 
  1. Wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen werden nicht verschleiert, abgeschwächt oder unverständlich gemacht. 
  1. Alle Informations- und Werbeunterlagen sind in derselben Sprache darzustellen, es sei denn, der Kunde hat eine Information in mehreren Sprachen akzeptiert. 
  1. Alle Informationen müssen aktuell und für die Art des genutzten Kommunikationsmittels relevant sein. 
  1. Vergleiche von Dienstleistungen/Produkten müssen aussagekräftig sein, redlich und ausgewogen dargestellt werden, dabei müssen die Informationsquelle und die wesentlichen Fakten und Hypothesen angegeben werden. 
  1. Hinweise auf frühere Wertentwicklungen dürfen nicht im Vordergrund stehen und müssen den Referenzeitraum eindeutig angeben. 
  1. Informationen zu zukünftigen Entwicklungen müssen unter anderem auf verschiedenen Performance-Szenarien in verschiedenen Marktsituationen (negative wie positive) beruhen und die Art und Risiken des jeweiligen Instruments berücksichtigen. 
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