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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Redlich, eindeutig, nicht irreführend Informationspflichten nach Mifid II: 9 Punkte, die Anlageberater wissen sollten

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Wir fragen dazu Regulierungsexperte Markus Lange, Partner bei KPMG Law, der bei KPMG sämtliche Markt- und Beratungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Analyse und Umsetzung von Mifid II und Mifir verantwortet. 

Wie aufwändig werden diese Neuerungen in der Beratungspraxis werden? Wo könnte es am meisten haken in der Umsetzung? Sind alle diese Punkte sinnvoll und praxisnah? 

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Markus Lange: „Die vorstehend dargestellten Anforderungen an faire, klare und nicht irreführende Informationen (siehe Art. 44 der Delegierten Verordnung (DVO) der EU-Kommission vom 25. April 2016) klingen anspruchsvoll, sind aber überwiegend nicht neu (vgl. insbesondere Paragraf 4 WpDVerOV in seiner derzeit geltenden Fassung). 

Mehr Kopfzerbrechen als diese allgemeinen Anforderungen an Kundeninformationen bereiten den betroffenen Banken und Finanzdienstleistern nach meiner Wahrnehmung gegenwärtig die weiteren speziellen und detaillierten Anforderungen im Hinblick auf die Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen (Art. 47 DVO), über Finanzinstrumente (Art. 48 DVO) und insbesondere über Kosten und Nebenkosten (Art. 50 iVm. Anhang II DVO). 

Durch Mifid II bzw. die DVO soll umfassende Kostentransparenz für die Kunden hergestellt werden, und zwar sowohl, was die jeweils relevanten Dienstleistungen als auch die betreffenden Finanzinstrumente anbelangt.“

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