LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten

Referentenentwurf Verschärfungen bei der Selbstanzeige

Seite 2 / 3


Während auch im Regierungslager einige Stimmen die völlige Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige oder eine maximale Obergrenze hierfür forderten, hat sich nun eine Linie durchgesetzt, welche zwar weiterhin die Möglichkeit zur Vermeidung eines strafrechtlichen Makels auch bei großen Beträgen bietet, aber zu einem relativ höheren Preis.

Strafrechtlicher Berichtigungszeitraum wird auf zehn Jahre ausgedehnt

Ebenfalls als Entgegenkommen an die Kritiker des Instruments der Selbstanzeige kann die Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre gesehen werden.

Bisher liefen die Zeiträume für die materielle Nachversteuerung und die strafbefreiende Selbstanzeige nicht parallel. Zur Straffreiheit mussten im Normalfall rückwirkend nur fünf Jahre deklariert und die entsprechende Steuer auch bezahlt werden.

Lag der Sache nach aber auch vorher eine Steuerverkürzung vor, konnte das Finanzamt trotzdem die rückständige Steuer über zehn Jahre rückwirkend verlangen.

Nun wird der strafrechtsrelevante Angabenzeitraum und die diesbezügliche Nachentrichtungspflicht mit der materiellen Nachzahlungspflicht „syncronisiert“.

Systematisch spricht sicher manches für die Angleichung der Zeiträume, auch um den Finanzbehörden langwierige Ermittlungen hinsichtlich des „ersten“ Fünfjahreszeitraumes zu ersparen, wenn nach dem Inhalt der Selbstanzeige auch für frühere Jahre entsprechende Steuerverkürzungen nahe lagen, aber bisher eben nicht zwingend zur Straffreiheit deklariert werden mussten.

Da der Lauf der Fristen allerdings nicht immer mit dem Ablauf des betreffenden Steuerjahrs beginnt, sondern erst dann, wenn die entsprechende Steuer hätte letztmalig auf normalem Wege festgesetzt werden können, ergeben sich im Einzelfall sogar Rückwirkungszeiträume von bis zu 13 Jahren.

Dies ist sicher eine lange Zeit, in der mancher Betroffener – auch mit dem echten Willen zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit – über entsprechende Nachweise und Belege nicht mehr verfügt und auch die Beschaffung solcher Unterlagen immer schwieriger wird.

Auch Hinterziehungszinsen müssen sofort entrichtet werden

Dem Zweck, ungerechtfertigte Vorteile des Steuersünders schneller und stärker abzuschöpfen und zugleich die Vorteile für den Fiskus zu erhöhen, dient auch die Neuregelung, dass die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr ebenfalls innerhalb einer kurzen angemessenen Frist entrichtet werden müssen.

Bisher galt dies nur für die hinterzogenen Steuern selbst. Der gesetzlich fest fixierte Zinssatz von 6 Prozent hierfür ist sicher in der derzeitigen Niedrigzinsphase eine zusätzliche „Strafe“; allerdings gilt er schon seit vielen Jahrzenten, so dass er sich in anderen Phasen auch eher zu Lasten des Fiskus ausgewirkt hat.

Kontinuität und Gesetzesklarheit steht hier vor einer situationsbedingten Anpassung an das jeweilige Finanzmarktumfeld.

Weitere begleitende Maßnahmen runden das Maßnahmepaket ab

Die dargestellten Kernregelungen werden durch weitere Maßnahmen flankiert. Bei Kapitalerträgen, die aus Drittstaaten ohne automatischen Datenaustausch stammen, beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich erst mit der Erklärung durch den Steuerpflichtigen oder eine andere Kenntnis der Finanzverwaltung, maximal nach zehn Jahren ab dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.

Bei der besonderen Problematik der Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen werden Sonderregelungen im Interesse der Rechtssicherheit vorgesehen, so dass insoweit auch noch „Teilselbstanzeigen“ aufgrund korrigierter oder verspäteter Anmeldungen zur Straffreiheit führen können.
Tipps der Redaktion