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Reform der Investmentbesteuerung Was sich für Immobilienanleger ändert

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Im Vergleich zum bisherigen Referentenentwurf vom Dezember 2015 enthält der Regierungsentwurf insbesondere folgende Änderungen:

Steuerfreiheit auf Fondsebene

Die Steuerfreiheit von inländischen Immobilienerträgen auf Fondsebene gilt nicht nur bei der Beteiligung von Pensions- und Unterstützungskassen, sondern wird auf die Beteiligung sämtlicher steuerbefreiter Körperschaften und juristischer Personen öffentlichen Rechts ausgedehnt, so dass unter anderem auch Versorgungswerke davon profitieren.

Gewerbesteuerfreiheit

Die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerfreiheit auf Fondsebene sollen dann vorliegen, wenn die Vermögensgegenstände „nicht in wesentlichen Umfang" unternehmerisch bewirtschaftet werden. Bislang war formuliert, dass die unternehmerische Bewirtschaftung ausgeschlossen ist. In jedem Fall ist es unschädlich, wenn die Einnahmen aus der unternehmerischen Bewirtschaftung nicht mehr als 5 Prozent der Gesamteinnahmen des Fonds ausmachen.

Dividendenfreistellung

Die Begünstigungen des Teileinkünfteverfahrens beziehungsweise der 95-Prozentigen Steuerfreiheit gemäß Paragraf 8b KStG für Dividenden, die im Rahmen der transparenten Besteuerung von Spezialfonds Anlegern zugerechnet werden, sollen zukünftig auch Lebens- und Krankenversicherungen und Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten gewährt werden, wenn durchgerechnet eine Beteiligung des Investors an der ausschüttenden Gesellschaft von 10 Prozent (beziehungsweise 15 Prozent für die Gewerbesteuer) vorliegt und

  • bei Lebens- und Krankenversicherungen die Spezialfondsanteile nicht den Kapitalanlagen zugerechnet werden
  • bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten der Spezialfonds nicht in wesentlichem Umfang Geschäfte tätigt, bei denen bei unmittelbarer Anlage Paragraf 8b Absatz 7 KStG nicht greifen würde (das heißt Zuordnung zum Handelsbuch beziehungsweise kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolgs).