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Reform des Investmentsteuergesetzes Was Stiftungen bei der Fondsbesteuerung droht

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Der Erstattungsantrag – eine Alternative zur Steuerbefreiung?

Auch der Erstattungsantrag stellt keine wirkliche Alternative zum Antrag auf Steuerbefreiung dar. Denn auch dieser Antrag ist an den Investmentfonds und nicht an den betroffenen Anleger gekoppelt. Der Antrag auf Erstattung soll innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster gestellt werden.

Versäumt der Investmentfonds diese Ausschlussfrist, verbleibt es für die gemeinnützige Körperschaft/Stiftung bei der Definitivbelastung mit 15 Prozent. Ob sich der Gesetzgeber den Stimmen anschließen wird, die eine Abänderung dieser Regelung hin zum Rechtsanspruch des Anlegers auf Erstattung fordern, bleibt abzuwarten.

Optionsmodell für Spezialfonds

Ebenfalls als wenig überzeugend erweisen sich die geplanten Neuregelungen für Spezial-Investmentfonds (Spezialfonds). Grundsätzlich sollen diese auch unter das Trennungsprinzip fallen. Der Spezialfonds soll jedoch die Möglichkeit zur Ausübung einer Option zur Transparenz haben, die zwar für die gemeinnützigen Anleger durchaus positive Folgen haben würde, aber durch diese nicht forciert werden kann, da sie keinerlei Einfluss auf die Ausübung der Option nehmen können.

Im Gegensatz zu anderen Investmentfonds ist für Spezialfonds außerdem keine Möglichkeit der Steuerbefreiung oder Steuererstattung für gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen im Gesetzesentwurf vorgesehen.

Letztlich besteht damit auch bei Spezialfonds ein konkretes Risiko der definitiven Steuerbelastung mit 15 Prozent. Somit droht auch diesen Fonds als Anlagevehikel für gemeinnützige Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften an Attraktivität einzubüßen.

Fazit

Mit dem Gesetzesentwurf zum reformierten InvStG tut der Gesetzgeber gemeinnützigen Körperschaften und Stiftungen keinen Gefallen. Inwieweit die geplanten Regelungen in ihrem derzeitigen Bestand umgesetzt werden, bleibt allerdings abzuwarten.

Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber sich mit der bereits am Diskussionsentwurf geäußerten Kritik auseinandersetzt und für gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen die vorgesehenen Regelungen nachbessert. Wünschenswert wäre eine klar geregelte und unbürokratische Steuerbefreiung von gemeinnützigen Körperschaften und Stiftungen.

Sollte es hingegen bei den vorgesehenen Regelungen bleiben, werden sich viele gemeinnützige Stiftungen nach alternativen Investments umsehen. Eine Möglichkeit wäre, nur noch in Investmentfonds zu investieren, die sich ausschließlich an gemeinnützige Organisationen richten – sogenannte Stiftungsfonds. Größere Vermögen könnten auch in Direktanlagen investiert werden.

Das Risiko, einer definitiven Steuerbelastung ausgesetzt zu sein, werden viele gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen jedenfalls nicht eingehen wollen, so dass ihnen mit Inkrafttreten der neuen Regelungen faktisch eine wichtige Anlageklasse genommen würde.

Über die Autoren: Dr. Astrid Plantiko und Stefan Winheller sind Fachanwälte für Steuerrecht bei der Winheller Rechtsanwaltsgesellschaft mit Hauptsitz in Frankfurt am Main. Sie beraten Mandanten unter anderem bei steuer- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen (national wie international), insbesondere Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen. Stefan Winheller ist zudem Alleingesellschafter und Namensgeber der Kanzlei Winheller.

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