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  • Meldeportal GOAML: Registrierung bis 1. Januar erforderlich

Von in NewsLesedauer: 5 Minuten
Geschäftsszene
Geschäftsszene: Am 1. Januar läuft eine Frist für Gewerbetreibende in Deutschland aus. | Foto: Pexels

Gewerbetreibende, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, müssen sich für das elektronische Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit = FIU) elektronisch registrieren. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung und muss spätestens bis zum 1. Januar 2024 erfolgen. Die Registrierung erfolgt über die Website https://goaml.fiu.bund.de/Home. Dort sind auch weiterführende Informationen zu dem Registrierungsverfahren zu finden.

Wer sich bei goAML registrieren muss

Verpflichtete und damit registrierungspflichtig sind unter anderem Immobilienmakler, Versicherungsvermittler sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f beziehungsweise Paragraf 34h Gewerbeordnung. Für 34fler und 34hler besteht allerdings eine Ausnahmeregelung. Sie gelten nicht als Verpflichtete, sofern sich ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf Investmentfonds und AIF von Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland und/oder Investmentfonds und AIF, die von im Inland gelegenen Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, bezieht.

Wichtig: Bereits ein einziges Produkt im Bestand, das diese Voraussetzung nicht erfüllt, „infiziert“ den gesamten Bestand Mit der Folge, dass die Sorgfaltspflichten des GwG auf die gesamte Tätigkeit des Gewerbetreibenden anzuwenden sind.

 

Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ist die Voraussetzung, dass die Vermittlung oder Beratung sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach dem GwG vertrieben oder emittiert werden, dann erfüllt, wenn die Abwicklung ausschließlich über inländische sogenannte Fondsplattformen erfolgt. Diese müssen über eine Erlaubnis gemäß Paragraf 32 Abs. 1 KWG verfügen. Das soll eine Doppelverpflichtung vermeiden – da die Fondsplattformen, ebenso wie Banken, selbst GwG-Verpflichtete sind. Sicher ist: Wer auch Kunden mit Depots im Ausland betreut, muss sich als Paragraf-34f- oder -34hler bei goAML anmelden.

Versicherungsvermittler sind nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn Versicherungsanlageprodukte (Insurance based investment products) wie fondsgebundene Lebensversicherungen Gegenstand ihrer Tätigkeit sind.

Spezialfall GmbH & Co. KG

Wenn das Gewerbe in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird, kann eine doppelte Registrierungspflicht bestehen. Neben der Kommanditgesellschaft kann die Komplementärin (GmbH) Verpflichtete sein, weil sie die Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft übernimmt. Hierzu bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen, ebenso wie für die Frage, ob bei einer Versicherungsvermittler GmbH & Co. KG die operativ tätige Kommanditgesellschaft registrierungspflichtig ist oder die GmbH, die die Gewerbeerlaubnis stellt. Wir hoffen, noch vor Jahresende eine verbindliche Auskunft hierzu von einer von uns angefragten Handelskammer zu erhalten.

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Grundsätzlich gilt: Für jedes Unternehmen muss eine gesonderte Registrierung vorgenommen werden. Verfügt ein Unternehmen über mehrere Gewerbeerlaubnisse, so ist die Registrierung dennoch nur einmal vorzunehmen. Bei der Branchenauswahl im Rahmen der Registrierung sollte die Haupttätigkeit, aufgrund derer das Unternehmen GwG-Verpflichteter ist, ausgewählt werden.

Die Pflicht zur Registrierung besteht unabhängig davon, ob ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist oder nicht. Und auch unabhängig davon, ob eine konkrete Verdachtsmeldung abzugeben wäre.

Der Kreis der Verpflichteten, die den Regelungen des GwG unterliegen und die sich bei goAML registrieren müssen, ist sehr groß. Es werden auch Unternehmen erfasst, die kein B2C-Geschäft betreiben. Wir empfehlen, in Zweifelsfragen eine verbindliche Auskunft bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Ansonsten sollte vorsorglich eine Registrierung bei goAML erfolgen.

 

Bildunterschrift

Über die Autorin:

Sarah Lemke ist Syndikusrechtsanwältin bei dem Hamburger Finanzvertriebs-Dienstleister und Maklerpool Netfonds.  

 

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