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Regulierung: Die häufigsten Irrtümer der Berater

Ronald Perschke, Geschäftsführer des Ausbildungsanbieters Going Public
Ronald Perschke, Geschäftsführer des Ausbildungsanbieters Going Public
Ronald Perschke, Geschäftsführer der Going Public, informierte auf der DKM zu Stichtagen und Details der Regulierung der  Kapitalanlagevermittlung. „Die Anfragen nehmen jetzt – kurz vor Umsetzung  der Regulierungsvorschriften – stark zu. Viele Berater scheinen sich erst in letzter Minute zu informieren“, so der Vorstand des Berliner Ausbildungsanbieters. Bestimmte Falschannahmen seien dabei weit verbreitet.

Versicherungsmesse: Die DKM 2012 in Bildern


Das sind laut Going Public die häufigsten Irrtümer bei Beratern und Vermittlern:

„Termine zur Regulierung“


Drei Deadlines sind für Vermittler von Kapitalanlagen, die künftig unter den Paragraf 34f der Gewerbeordnung fallen besonders wichtig: Am 1. Januar 2013 beginnt die „Umtauschfrist“ für 34c-Inhaber. Sie endet am 30. Juni 2013. Am 31. Dezember 2014 endet die Übergangsfrist für den Sachkundenachweis. Bis dahin muss der Nachweis über die Sachkundeprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation erbracht sein. Die ersten Sachkundeprüfungen zum „Finanzanlagenfachmann (IHK)“ finden am 12. Dezember 2012 statt.

„Alte-Hasen-Regelung“


Fakt ist: Die Sachkundepflicht gilt auch für angestellte Berater eines §34f-Vermittlers. Bei selbstständigen Beratern muss der 34c seit 1. Januar 2006 ununterbrochen bestanden haben, damit sie als alter Hase ihre Sachkunde nicht eigens nachweisen müssen. Dies muss durch lückenlose MaBV-Prüfberichte nachgewiesen werden und gilt für alle Anlagevermittler. Soweit bekannt werden die Prüfberichte bisher nur über den Wirtschaftsprüfer erlaubt. Angestellte Berater, die die alte Hasenregelung in Anspruch nehmen wollen, erbringen ihren Nachweis über Zeugnisse oder Tätigkeitsbeschreibungen ihres Arbeitgebers.

 „Niedrigere Deckungssummen als bei der Versicherungsvermittlung“

Nein, die Haftungssummen bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zur Kapitalanlagevermittlung sind identisch mit jenen, die für die Versicherungsvermittlung gefordert werden. Das bedeutet 1,13 Millionen Euro pro Schadensfall und 1,7 Millionen Euro kumuliert für alle Schadenfälle eines Jahres. Am 15. Januar 2013 wird diese Summe turnusgemäß an den Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst. Diese Erhöhung nehmen die VSH-Versicherer automatisch vor.

 „Für alle gilt jetzt das Wertpapierhandelsgesetz“


Falsch. Für Vermittler von Kapitalanlagen gelten zwar Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, die nahezu eins zu eins aus dem Wertpapierhandelsgesetz ins Gewerberecht übernommen wurde. Sie müssen anleger- und anlagegerecht beraten. Dennoch bleiben sie als Gewerbetreibende unter dem Gewerberecht. Sie müssen also nicht unter ein Haftungsdach oder ein Finanzdienstleistungsinstitut gründen, um weiterhin Kapitalanlagen vermitteln zu können und sind folglich auch nicht von jeder Änderung im Kreditwesengesetz (KWG) betroffen. Das gilt ausdrücklich auch für den Vertrieb von geschlossenen Fonds.

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