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Regulierung von Krypto-Assets ab 2020 Die Hürden sind auch für gute Startups hoch

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Die präzise Begriffsabgrenzung von Finanzinstrumenten ist bei deren Klassifizierung essenziell. Bei der Einordnung eines Finanzinstruments ist nicht die formelle Bezeichnung entscheidend, sondern aus welchen Eigenschaften sich das Instrument zusammensetzt. Ein Krypto-Asset muss also nicht zwingend den Tatbestand des neu „hinzugefügten“ Finanzinstruments Kryptowert erfüllen. Ein Security Token enthält beispielsweise Merkmale eines Wertpapiers und eines Krypto-Assets. In diesem Fall wird die Klassifizierung als Kryptowert der Definition der traditionellen Finanzinstrumente untergeordnet. Infolgedessen könnte ein Security Token als Wertpapier und nicht als Kryptowert eingestuft werden.

Je nachdem, wie dies im Gesetz letztendlich exakt ausgestaltet wird, könnte es folglich einem Anbieter von Krypto-Verwahrung nicht gestattet sein, Krypto-Währungen (zum Beispiel Bitcoin) und Security Token (zum Beispiel Bitbond Token) innerhalb derselben juristischen Person zu halten und zu speichern. Begründet wird dies mit den hohen IT-Risiken und den enormen Anforderungen an die IT-Sicherheit für Unternehmen, die das Krypto-Verwahrgeschäft anbieten.

Infolgedessen ist jede Bank und jeder Finanzdienstleister in Deutschland gezwungen, eine Tochtergesellschaft zu gründen, um den Kunden die Verwahrung von Krypto-Assets anzubieten. Dasselbe würde dann auch für Kryptobörsen aus dem Ausland gelten. In der Zukunft (Stichwort: Industrie 4.0) wird sich zudem jeder Hersteller beziehungsweise jeder Eigentümer einer Maschine, welche über eine Wallet von Krypto-Assets verfügt, mit den regulatorischen Anforderungen der Krypto-Verwahrung auseinandersetzen müssen. Höchstwahrscheinlich werden in diesen Industriebereichen Outsourcing-Dienstleister entstehen, die über die erforderliche Lizenz verfügen und von einem Maschinenhersteller mit der Erbringung seiner Dienstleistungen beauftragt werden können.

Wirtschaftliche Auswirkungen und Ausblick

Der Weg des deutschen Gesetzgebers bringt auch auf EU-Ebene erhebliche Folgen mit sich. Normalerweise können in der EU registrierte Finanzdienstleister via des Passporting-Mechanismus Geschäfte in anderen Staaten der EU abwickeln, ohne dass es hierfür einer weiteren Genehmigung der einzelnen Länder bedarf. Da es sich bei der Verwahrung von Krypto-Assets nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne der europäischen Verordnung handelt, ist das übliche Passporting innerhalb der EU nicht anwendbar. Infolgedessen müssen Finanzinstitute mit Sitz in Deutschland (zum Beispiel Bitcoin.de, Bitwala) oder der EU (zum Beispiel Bitstamp, Bitpanda), die diese Finanzdienstleistungen in Deutschland erbringen wollen, eine Lizenz beantragen, um deutsche Investoren zu adressieren.

Sollte das geplante Gesetz in Kraft treten, wird die Bafin voraussichtlich nicht nur eine erhebliche Anzahl an Genehmigungsanträgen bearbeiten, sondern diese aufgrund der rechtlichen und technischen Komplexität zusätzlich von Fall zu Fall entscheiden müssen. Hinsichtlich des für die Umsetzung des Gesetzentwurfs gegebenen Zeitrahmens scheint dies zwar nicht unmöglich, jedoch ambitioniert. Betroffene Unternehmen, die eine Genehmigung anstreben, müssen die Bafin über ihre Absicht im frühen ersten Quartal 2020 informieren und bis zum 30. Juni 2020 einen vollständigen Antrag einreichen. 

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