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Regulierung: Was auf Bank- und Anlageberater zukommt

in FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten
Sachkunde ist nun auch für Bankberater Pflicht. Die <br>WpHGMAAnzV sieht zudem ein Register vor, in dem <br>Beschwerden gegen Berater angezeigt werden. Quelle: Fotolia
Sachkunde ist nun auch für Bankberater Pflicht. Die
WpHGMAAnzV sieht zudem ein Register vor, in dem
Beschwerden gegen Berater angezeigt werden. Quelle: Fotolia
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Seit dem Jahreswechsel ist sie schwarz auf weiß im Bundesanzeiger nachzulesen: die Wertpapierhandelsgesetz-Mitarbeiter-Anzeigenverordnung (WpHGMaAnzV) der Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).

Doch so sperrig das Kürzel des lang erwarteten Papiers auch anmutet, die darin erstmals konkret formulierten Qualifikationsanforderungen an Berater, Compliance- und Vertriebsbeauftragte in Banken und Finanzdienstleistungsinstituten sind erstaunlich klar.

Bislang ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Banken nach eigenem Ermessen für die richtige Qualifikation jener Mitarbeiter sorgen, für die sie haften müssen. Bei Finanzdienstleistungsinstituten und Vermögensverwaltern gab es für die Zulassung zudem spezielle Vorgaben für die Leiter der Unternehmen.

Nun wird im Zuge der allseits um sich greifenden Regulierung der Finanzdienstleistungsbranche nach dem freien Fondsvertrieb auch der Personal-Unterbau erfasst. Die Verordnung nennt die Qualifikationen, die Anlageberater, Vertriebs- und Compliance-Beauftragte aufweisen müssen, um weiter ihrem Job nachgehen zu dürfen (siehe Kasten).

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Eine Besonderheit: Arbeitszeugnisse, „gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise“, können laut Verordnung helfen, fehlende Formalqualifikationen zu erfüllen.

Dies stößt auf erhebliche Kritik der freien Finanzdienstleister, die mit der Prüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) einen öffentlich-rechtlichen Sachkundenachweis leisten müssen. „Möglichem Missbrauch sind hier Tür und Tor geöffnet. Von Wettbewerbsgleichheit kann keine Rede sein“, ärgert sich Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverbands Finanzdienstleistungen.

Anzeigepflicht für Beschwerden


Während die Anforderungen an den Leumund und die Zuverlässigkeit der Berater auch ohne detaillierte Vorgaben bislang schon von den Instituten weitgehend kontrolliert wurden, gibt es künftig auch ein neues Register bei der Bafin, in dem sämtliche Mitarbeiter im KWG-regulierten Bereich entsprechend „angezeigt“ werden müssen.

Dort sollen auch Beschwerden, die Kunden gegen die Berater erheben, verwaltet werden. „Maximal sechs Wochen hat ein Institut Zeit, eine Beschwerde zu melden“, sagt Günter T. Schlösser, Vorstand des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter (VuV). Und zwar jede Beschwerde – egal ob berechtigt oder nicht, ob dem Kunden die Wertentwicklung des ihm empfohlenen Fonds nicht gefällt oder er schwere Betrugsvorwürfe erhebt.
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