Regulierung, Weiterbildung, Haftung, Fintech Die 10 größten Herausforderungen für Berater und Vermittler
10. Haftung
Ohne eine adäquate Berufshaftpflichtversicherung läuft für einen Berater nichts. Trends und Tendenzen bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gehören dazu zu den wichtigsten Entwicklungen, die im Blick zu behalten sind. Das Erschließen neuer Vertriebswege, regelmäßige Vorgaben durch die Gesetzgebung sowie zu berücksichtigende Einflüsse der Rechtsprechung wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an eine erfolgreiche und rechtlich zulässige Vermittlungstätigkeit aus.
Marc Hinrichsen, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH, leitet in einem Fachbeitrag den daraus entstehenden Änderungsbedarf ab, etwa durch das anstehende Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (1. FimanoG), das die Vermittlung von Direktinvestments, künftig unter den Paragraf 34 f GewO stellt. „Auch wenn auf Produktebene damit nur noch die Vermittlung prospektpflichtiger Anlagen unter den Versicherungsschutz fallen, werden die Versicherer diese Ausweitung des Paragraf 34 f weiter mit Argusaugen betrachten und womöglich Ihre Zeichnungspolitik ändern. Schon jetzt verhalten sich einige Versicherer mit der Zeichnung dieses Risikos sehr zurückhaltend. Andere Risikoträger haben sich bereits ganz aus diesem Bereich zurückgezogen“, sagt Hinrichsen.
Worauf Berater, die in diesem Umfeld neue Vertriebsmöglichkeiten und weitere Tätigkeitsfelder erschließen, unbedingt achten müssen, fasst Hinrichsen in einem Fachbeitrag für DAS INVESTMENT zusammen.

Zum Fachbeitrag.
Ohne eine adäquate Berufshaftpflichtversicherung läuft für einen Berater nichts. Trends und Tendenzen bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gehören dazu zu den wichtigsten Entwicklungen, die im Blick zu behalten sind. Das Erschließen neuer Vertriebswege, regelmäßige Vorgaben durch die Gesetzgebung sowie zu berücksichtigende Einflüsse der Rechtsprechung wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an eine erfolgreiche und rechtlich zulässige Vermittlungstätigkeit aus.
Marc Hinrichsen, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH, leitet in einem Fachbeitrag den daraus entstehenden Änderungsbedarf ab, etwa durch das anstehende Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (1. FimanoG), das die Vermittlung von Direktinvestments, künftig unter den Paragraf 34 f GewO stellt. „Auch wenn auf Produktebene damit nur noch die Vermittlung prospektpflichtiger Anlagen unter den Versicherungsschutz fallen, werden die Versicherer diese Ausweitung des Paragraf 34 f weiter mit Argusaugen betrachten und womöglich Ihre Zeichnungspolitik ändern. Schon jetzt verhalten sich einige Versicherer mit der Zeichnung dieses Risikos sehr zurückhaltend. Andere Risikoträger haben sich bereits ganz aus diesem Bereich zurückgezogen“, sagt Hinrichsen.
Worauf Berater, die in diesem Umfeld neue Vertriebsmöglichkeiten und weitere Tätigkeitsfelder erschließen, unbedingt achten müssen, fasst Hinrichsen in einem Fachbeitrag für DAS INVESTMENT zusammen.

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