Der Ausschluss von Schäden durch Pandemien in Reiseversicherungen ist rechtlich zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. IV ZR 109/24). Demnach dürfen Versicherer das Risiko einer weltweiten Krankheitswelle aus ihren Verträgen ausschließen und müssen ihre Klauseln nicht nachschärfen.
Revision der Verbraucherzentrale hat keinen Erfolg
Mit dem Urteil wies der IV. Zivilsenat des BGH eine Revision des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zurück und bestätigte damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts, das die Klage abgewiesen hatte. In dem Verfahren ging es um eine Jahres-Reiseversicherung, die unter anderem eine Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Gepäck- und Reisekrankenversicherung beinhaltete.
Strittig war dabei der Leistungsausschluss, dass „Schäden durch Pandemien“ im jeweiligen Reiseland laut einer Klausel in den Vertragsbedingungen nicht versichert sind. Der Verbraucherzentrale Bundesverband findet die Klausel missverständlich. Für die Versicherten sei nicht klar genug, wann sie Geld von der Versicherung bekommen und wann nicht.
So definieren die Versicherungsbedingungen zwar eine Pandemie als „eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“. Aber das wirft nach Ansicht der Verbraucherschützer noch mehr Fragen auf. Versicherungskunden könnten kaum einschätzen, wann eine Pandemie beginne oder ende – eine Information, die bei der Entscheidung über eine Reise oder einen Versicherungsabschluss entscheidend sei.
So begründete der BGH sein Urteil
Doch der Argumentation dieser vermeintlichen Unklarheiten folgten die BGH-Richter nicht. Der durchschnittliche Versicherte könne durchaus verstehen, was mit einer Pandemie gemeint ist. In ihrer Urteilsbegründung stellte das oberste deutsche Gericht auf den „Sprachgebrauch des täglichen Lebens“ ab.
Daran gemessen mache die Klausel deutlich, dass es auf die weiträumige Verbreitung einer Krankheit über mehrere Länder und Kontinente ankomme und auf eine hohe Zahl von zeitgleich auftretenden Infektionen. Damit stimme auch die Definition im Glossar der Versicherungsbedingungen überein.
Der BGH zog Parallelen zu anderen Ausschlussgründen in den Versicherungsbedingungen, die sich auf „Großschadensereignisse“ beziehen, bei denen das Risiko für die Versicherung zu hoch ist. Die Formulierung sei eindeutig genug, um nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten zu führen, so das Gericht in seiner Begründung. Somit verstoße die Regelung auch nicht gegen das Transparenzgebot nach Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Im Ergebnis bedeutet das Urteil, dass Reiseversicherungen Pandemien auch künftig von ihrer Deckung ausschließen können.

