Rund 15 Millionen Menschen in Deutschland besitzen einen privaten Altersvorsorgevertrag. Allerdings ist ihre Zahl laut der Bundesregierung seit 2018 rückläufig. Die Gründe dafür sind vielfältig: langjährig niedrige Zinsen, kostenintensive Vorgaben, die die Rendite mindern, sowie komplexe Förderstrukturen. Hinzu kommen mangelnde Transparenz und Vergleichbarkeit sowie wenig flexible Produkte. Viele Anbieter, die die geforderten Garantien wirtschaftlich nicht mehr darstellen konnten, haben sich aus dem Geschäft zurückgezogen.

Der Gesetzgeber erkennt nun an, dass die bisherige Regelung der privaten und geförderten Altersvorsorge nicht mehr zeitgemäß ist und dringend reformiert werden muss. Ziel ist ein System, dass kostengünstiger, renditestärker, flexibler und administrativ einfacher wird. 

Garantien bleiben möglich – aber nicht mehr verpflichtend

Das Reformvorhaben möchte Garantien nicht abschaffen. Was entfallen soll, ist vielmehr die Pflicht, die Produkte mit Garantien auszustatten. Anbieter sollen weiterhin 100-Prozent-Garantieprodukte, aber zukünftig auch 80-Prozent-Garantieprodukte oder garantiefreie Produkte (Altersvorsorgedepots) anbieten können.

Damit bleibt die Sicherheit auf die eingezahlten Beiträge möglich, wird jedoch nicht mehr regulatorisch erzwungen – ein wichtiger Schritt, der Kosten senkt und Raum für renditeorientierte Lösungen schafft. Ohne die Pflicht, Garantien bereitstellen zu müssen, können Anbieter flexiblere und kostengünstigere Produkte entwickeln: Sie müssen nicht mehr die hohen Kapitalanforderungen erfüllen, die Garantieprodukte mit sich bringen.

Auch die Auszahlungsphase soll flexibler werden: Statt zwingend eine lebenslange Rente zu wählen, sollen Kunden künftig auch Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr wählen können.

Neu: Garantiefreie Altersvorsorgedepots

Die Reform sieht vor, dass Anbieter zukünftig auch garantiefreie Altersvorsorgedepots (auch alternativ im Versicherungsmantel) anbieten können. Der Gesetzgeber plant, zwei Altersvorsorgedepot-Typen zu schaffen. Beide sollen zwingend parallel zueinander angeboten werden:

Ein normales Altersvorsorgedepot und ein Standarddepot. Eine zusätzliche Anforderung an die Anbieter der Depots wird sein, dass das Standarddepot  online abschließbar sein muss . Für das und zudem (nur!) für das Standardprodukt ist ein Kostendeckel von 1,5 Prozent Effektivkosten vorgesehen.

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Im normalen Altersvorsorgedepot sind Ogaw-Investmentfonds von Risikoklasse (RK) 1 bis 5, bestimmte AIFs (Alternative Investmentfonds) inkl. Eltif (European Long-Term Investment Fund) von Risikoklasse (RK) 1 bis 5 sowie europäische Staatsanleihen auswählbar. Aktien, Derivate, Bitcoin oder andere Wertpapiere können nicht erworben werden. Die Einordnung der Risikokennzahl soll gemäß der europäischen Priips-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 – konkret in Form des Summary Risk Indicator (SRI) – erfolgen.

Während das normale Altersvorsorgedepot für Selbstentscheider und professionelle Portfolioverwaltungslösungen gedacht ist, soll das Standarddepot einen möglichst simplen, digitalen, beratungsfreien und kostengünstigen Zugang und Abwicklungsprozess bieten. Somit soll es auch für unerfahrene Anleger geeignet sein.

Gleichzeitig soll das Standarddepot als Kosten- und Leistungsbenchmark für das normale Altersvorsorgedepot dienen, da Anbieter verpflichtet sein sollen, ein  Standarddepot – welches auch von einem Kooperationspartner angeboten werden könnte - parallel zum normalen Altersvorsorgedepot anbieten zu müssen.

Um eine einfache Struktur zu schaffen, sollen die Anleger in Standarddepots nur aus zwei Ogaw-Fonds auswählen können. Der eine Ogaw soll zwingend der Risikoklasse (RK) 1 bis 2 angehören, also tendenziell konservativ ausgerichtet sein. Der zweite Ogaw soll dagegen in den Bereich RK 3 bis 5 fallen – also eher chancenorientiert sein.

Anleger können aus einer vom Anbieter bereitgestellten Auswahlliste entsprechender Fonds auswählen. Das Verhältnis zueinander können sie selbst festlegen (und im Verlauf der Ansparphase eigenständig anpassen). Alternativ können sie die Auswahl dem Anbieter überlassen, der wahrscheinlich bestimmte Fonds mit festgelegten Verhältnissen für unterschiedliche Ertrags-Risikostrukturen anbieten wird.

Der Kostendeckel soll sicherstellen, dass ein möglichst günstiges gefördertes Altersvorsorgedepot angeboten wird.

Für Standarddepots sollen Anbieter zudem verpflichtet sein, dass fünf Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase nur noch höchstens 50 Prozent in Ogaw-Fonds RK 3 bis 5 im Depot enthalten sein dürfen. Zwei Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase darf der Anteil an Ogaw der Risikoklasse 3 bis 5 nur noch 30 Prozent betragen. Das soll sicherstellen, dass vor allem eher unerfahrene Anleger zur Auszahlungsphase nur noch relativ geringe Kapitalmarktrisiken haben.

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Abschlusskosten verteilen sich auf die Vertragslaufzeit 

Eine der folgenreichsten Neuerungen für Verbraucher ist die Abkehr von der „Kostenfrontladung“: Abschlusskosten sollen künftig über die gesamte Laufzeit (also Anspar- und Auszahlungszeitraum) verteilt werden. Dies soll doppelte Belastungen beim Anbieterwechsel verhindern und den Wettbewerb fördern.

Aus Sicht der Finanzvertriebe bedeutet das allerdings, dass diese ihre Geschäftsmodelle anpassen müssen. Bisher wurden Abschlussprovisionen oft zu Beginn der Vertragslaufzeit gezahlt, was eine sofortige Vergütung für die Vertriebs- und Beratungsarbeit sicherstellte. Mit der neuen Regelung müssen Finanzvertriebe ihre Einnahmen über einen längeren Zeitraum verteilen – was eine Umstellung in der Liquiditätsplanung und möglicherweise auch in der Vertriebsstrategie erfordert.

Es wird interessant zu beobachten sein, ob sich damit quasi durch die Hintertür zwangsläufig Geschäftsmodelle ohne Provisionen, dafür mit laufenden Service- oder Verwaltungsvergütungen, durchsetzen werden. Diese Veränderung könnte sich auch auf Vergütungsmodelle außerhalb der geförderten privaten Altersvorsorge auswirken.