Der Bundestag hat am Freitag (27. März 2026) das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet. Damit steht fest: Ab 2027 ist die Riester-Rente Geschichte. Die Zeitung  „WELT“ hat die wichtigsten Optionen für Riester-Sparer zusammengefasst, die auch für Vermittler relevant sind. 

Was nach Riester kommt 

Schon bekannt war: Es wird weiterhin eine private Altersvorsorge für sicherheitsorientierte Sparer mit 100 Prozent Beitragsgarantie geben. Dazu kommt jedoch eine Variante mit 80-prozentiger Garantie. Neu eingeführt wird auch ein Altersvorsorgedepot, das hohe Renditen am Kapitalmarkt ermöglichen soll.

Kernprinzipien des neuen Systems: keine Pflicht zur Verrentung, keine obligatorischen Kapitalgarantien, freie Produkt- und Anbieterwahl. Sparende können künftig direkt in ETFs, Fonds oder andere Kapitalmarktprodukte investieren – ohne den teuren Umweg über eine Versicherungshülle. 

Höhere Förderung 

Die staatliche Förderung ist dabei großzügiger gestaltet als beim bisherigen Riester-Modell. Wer jährlich bis zu 1.800 Euro einzahlt, erhält eine Grundzulage von bis zu 540 Euro. Steuerlich absetzbar sind damit insgesamt 2.340 Euro. Beim Riester-Modell lag die Grundzulage bei 175 Euro – allerdings nur bei einem Mindestbeitrag von vier Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 2.100 Euro. Die Kinderförderung bleibt unverändert bei 300 Euro je Kind und Jahr.

Eine Ausnahme gilt für Alleinerziehende mit mehreren Kindern und geringem Einkommen: Sie konnten im alten System bereits mit Kleinstbeiträgen die volle Förderung ausschöpfen. Im neuen Modell sind mindestens 120 Euro jährlich erforderlich – ohne Anspruch auf den vollen Zulagensatz.

Neue Handlungsoptionen für Sparer – neuer Beratungsbedarf für Vermittler

Doch was passiert mit den laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestehenden noch knapp 15 Millionen Riester-Verträgen? Ein erheblicher Anteil davon ruht aktuell: Die Beitragszahlungen wurden eingestellt, der Vertrag läuft auf Sparflamme oder wurde schlicht vergessen. Viele aktive Sparer halten an ihren Verträgen fest, obwohl die erzielten Renditen die Inflation kaum kompensieren.

Der Grund für das Festhalten: Eine vollständige Kündigung löst die Rückforderung sämtlicher erhaltener Zulagen und Steuervorteile aus. Dieser Mechanismus hat Riester-Sparende über Jahre in unattraktiven Produkten gebunden. Jetzt zeichnen sich grundsätzlich vier Wege aus dem Riester-Dilemma ab, die der „WELT“-Bericht darstellt:

Option 1: Vertrag weiterführen und auf neues Recht umstellen

Wer seinen bestehenden Riester-Vertrag grundsätzlich für tragfähig hält, muss weder kündigen noch wechseln. Er kann den Vertrag einfach auf die neue Förderung umstellen lassen. Eine automatische Anpassung alter Verträge durch die Versicherer oder Banken findet aber nicht statt.

Die bisherige Pflicht, den Großteil des Kapitals in eine lebenslange Rente umzuwandeln, entfällt. Stattdessen ist ein Auszahlplan möglich, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals können weiterhin als Einmalbetrag entnommen werden.

Der Unterschied zur bisherigen Regelung: Weil das Kapital länger investiert bleibt, statt in eine Rentenversicherung zu fließen, fallen die laufenden Auszahlungen in der Regel höher aus. Wer allerdings über das 85. Lebensjahr hinaus lebt, erhält aus diesem Depot keine weiteren Zahlungen mehr.

Option 2: Alten Vertrag einfrieren, neues Depot parallel eröffnen

Wer mit seinem bestehenden Riester-Anbieter unzufrieden ist, aber die angesammelten Förderungen nicht verlieren möchte, kann den Vertrag beitragsfrei stellen. Das eingezahlte Kapital bleibt erhalten und wird weiter angelegt, neue Eigenbeiträge fließen jedoch nicht mehr ein.

Parallel dazu lässt sich ein Altersvorsorgedepot bei einem anderen Anbieter eröffnen – denn das Gesetz erlaubt das gleichzeitige Halten von zwei geförderten Altersvorsorgeverträgen. Der alte Vertrag ruht, das neue Depot profitiert von den verbesserten Konditionen.

Option 3: Kapital zum neuen Anbieter übertragen

Wer seinen alten Vertrag vollständig auflösen und das Guthaben in ein neues Altersvorsorgedepot überführen möchte, kann das ohne Förderrückzahlung tun – sofern der Vertrag mindestens fünf Jahre besteht. Der bisherige Anbieter darf in diesem Fall keine Übertragungsgebühren erheben. Bei Verträgen, die noch keine fünf Jahre laufen, ist eine Wechselgebühr von maximal 150 Euro zulässig.

Diese Option kann insbesondere bei alten Versicherungsprodukten sinnvoll sein, bei denen hohe Abschluss- und Verwaltungskosten die Rendite dauerhaft belasten. Das übertragene Kapital arbeitet anschließend unter den günstigeren Bedingungen des neuen Systems weiter.

Option 4: Das Depot als steueroptimiertes Anlageinstrument nutzen

Eine wenig bekannte, aber für vermögendere Anleger potenziell attraktive Eigenschaft des neuen Altersvorsorgedepots: Die maximal einzahlbare Summe übersteigt die Förderschwelle erheblich. Während die staatliche Zulage auf Einzahlungen bis 1.800 Euro beschränkt ist, können jährlich bis zu 6.840 Euro in das Depot eingebracht werden.

Der nicht geförderte Teil oberhalb der 1.800-Euro-Grenze erhält zwar keine staatliche Zulage, profitiert aber dennoch von einem steuerlichen Schutzrahmen: Kursgewinne, Dividenden und Umschichtungen innerhalb des Depots unterliegen weder der Vorabpauschale noch der Abgeltungssteuer – solange das Kapital im Depot verbleibt.

Werden die Mittel frühestens ab dem 62. Lebensjahr entnommen und haben sie mindestens zwölf Jahre im Depot gelegen, greift das Halbeinkünfteverfahren: Besteuert wird lediglich die Hälfte der Erträge, und zwar mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Dieser Mechanismus entspricht strukturell dem sogenannten ETF im Versicherungsmantel, der bislang vor allem bei wohlhabenderen Anlegern verbreitet ist – allerdings ohne die damit verbundenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.
Wichtig: Der geförderte Anteil des Depots wird bei Auszahlung vollständig als Einkommen versteuert – analog zur bisherigen Riester-Besteuerung. Eine klare Trennung beider Teile ist bei der Planung daher unerlässlich.

Gefährdete Beratung, aber neuer Bedarf 

Für Versicherungsmakler und Finanzberater entstehen mit dem neuen Regelwerk und der veränderten Kundenperspektive kurzfristig erhebliche Beratungsanlässe. Dass dieser Bedarf entstehen könnte, haben die Vermittlerverbände, die das Gesetz als Angriff auf ihre Rolle in der Beratung wertet, bislang nicht thematisiert.

Auch wenn die Frage im Raum steht, ob eine Beratung zu Altersvorsorgedepots künftig provisionsbasiert wirtschaftlich auskömmlich finanzierbar ist, bedeutet die Übergangssituation für Vermittler eine der seltenen Gelegenheiten, ruhende Kundenbeziehungen proaktiv zu öffnen – und gleichzeitig zu beweisen, dass qualifizierte Beratung ihren Preis rechtfertigt.