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Rückforderung von Courtagen So können sich Versicherungsmakler im Stornofall wehren

Jens Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Jens Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Foto: Jöhnke & Reichow

Kommt es zum Stornofall bezüglich eines vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsvertrages führt dies häufig auch zur Rückforderung von unverdienten Courtagen durch den Versicherer.

Der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers entsteht nicht bereits vollständig mit der Vermittlung des Versicherungsvertrages. Der Courtageanspruch entsteht vielmehr aufschiebend bedingt gemäß § 158 Abs. 1 BGB mit Zahlung der Prämie, aus der er finanziert wird. Daraus folgt der sogenannte Schicksalsteilungsgrundsatz: Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie „im Guten wie im Bösen“, so dass mit der Nichtzahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer auch der Courtageanspruch entfällt (§ 158 Abs. 2 BGB). Dementsprechend kann der Versicherer im Stornofall grundsätzlich eine Rückforderung von unverdienten Courtagen stellen.

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Nachbearbeitungspflichten des Versicherers

Strittig ist oftmals, ob der Versicherungsmakler im Stornofall dieselben Rechte hat wie auch ein Versicherungsvertreter. Dies würde dazu führen, dass eine Rückforderung von unverdienten Courtagen dann unberechtigt wäre, wenn der Versicherer keine Stornogefahrmitteilungen versendet hätte und auch keine eigenen Stornobekämpfungsmaßnahmen entfaltet hätte (in welchen Fällen dies möglich ist, zeigt dieses Video.)

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