Rückforderung von Courtagen So können sich Versicherungsmakler im Stornofall wehren
Die entsprechenden für Versicherungsvertreter geltenden Grundsätze sind auf Versicherungsmakler anwendbar, wenn eine Nachbearbeitungsverpflichtung vereinbart wurde. Dies kann explizit in der Courtagezusage selbst oder aber auch ergänzend hierzu als mündliche Nebenabrede erfolgen. Die tatsächliche Erteilung von Stornogefahrmitteilungen während der Vertragsdurchführung ist ein Indiz dafür, dass die Parteien von einer vertraglich vereinbarten Nachbearbeitungspflicht ausgegangen sind, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf vor drei Jahren (AZ: I-16 U 187/14).
Strittig ist, ob der Versicherungsmakler eine Nachbearbeitung verlangen kann, wenn dieser im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvertreter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage in einem Urteil vom 1. Dezember 2010 (AZ: VIII ZR 310/09 – Rn. 17) bewusst offengelassen. In diesem Fall folgte die Pflicht zur Übersendung von Stornogefahrmitteilungen bereits aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird jedoch vertreten, dass eine Nachbearbeitungspflicht besteht, wenn der Versicherungsmakler ebenso wie ein Versicherungsvertreter schutzwürdig ist (OLG Hamm, Urteil vom 21.Januar 1999 – AZ: 18 U 109/98). Folgt man diesen Entscheidungen, so ist die Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers natürlich durch den Versicherungsmakler nachzuweisen. Andere Gerichte sehen hingegen eine Anwendbarkeit der für Versicherungsvertreter geltenden Regelungen bereits mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke als nicht möglich an und sehen eine Nachbearbeitungspflicht nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18. April 1997, AZ: 24 U 115/95).


