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Rücknahmewert oder Kurswert? So darf das Finanzamt Erbschaftssteuer für offene Immobilienfonds berechnen

Der Fall 

Eine Frau erbte 2012 unter anderem Anteile an einem offenen Immobilienfonds, der wegen mangelnder Liquidität aufgelöst wurde. Bei der Erbschaftssteuer wollte sie den Kurswert der Anteile als Besteuerungsgrundlage ansetzen. Das Finanzamt bestand jedoch darauf, die Steuer anhand des von der Fondsgesellschaft errechneten Rücknahmewerts zu berechnen, der wesentlich höher war. 

Das Urteil

Die Erbin klagte dagegen  - und bekam Recht. In seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 1 K 1161/15 entschied das Hessische Finanzgericht, dass der Börsenkurs der Papiere bei der Besteuerung maßgebend ist. Schließlich könne die Anlegerin ihre Papiere nur an der Börse verkaufen und nicht zu dem höheren Rücknahmepreis bei der Fondsgesellschaft zurückgeben. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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