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Von in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
Eine Frau wird von einem Mann beraten
Für einen wirksamen Beratungsverzicht reicht eine optische Trennung und Hervorhebung der Verzichtserklärung auf dem Antragsformular aus – ein separates Formular ist nicht zwingend erforderlich. | Foto: Pixelio
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Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat die Anforderungen an einen wirksamen Beratungsverzicht bei Versicherungsverträgen präzisiert. Wie Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Anwaltskanzlei Jöhnke & Reichow mitteilt, entschied das Gericht am 9. Januar 2025 (Az.: 8 U 1684/24), dass eine optische Trennung und Hervorhebung der Verzichtserklärung ausreicht – ein separates Formular ist nicht zwingend erforderlich.

Streit um fondsgebundene Basisrente

Der Fall betraf eine fondsgebundene Basisrentenversicherung, die sogenannte Rürup-Rente. Nach einem Telefongespräch mit einem Versicherungsmitarbeiter erhielt der Kunde ein achtseitiges Antragsformular samt Produktinformationen. Das Formular war bereits teilweise ausgefüllt – auch das Kästchen „Ich verzichte auf die Beratung" war bereits angekreuzt, musste aber gesondert unterschrieben werden.

Der Versicherungsnehmer unterschrieb das komplette Formular inklusive der Verzichtserklärung. Der Vertrag begann am 1. Dezember 2021. Später machte der Kunde geltend, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, und forderte Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Er argumentierte, der Beratungsverzicht sei unwirksam gewesen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Regensburg hatte die Klage bereits am 19. Juli 2024 vollständig abgewiesen. Den Angaben der Anwaltskanzlei zufolge sah das Gericht einen wirksamen Beratungsverzicht als gegeben an. Die Anforderungen seien erfüllt gewesen, ein gesondertes Formular für die Verzichtserklärung sei nicht notwendig.

 

OLG bestätigt Urteil der Vorinstanz

Das Oberlandesgericht Nürnberg teilte die Auffassung des Landgerichts und erteilte den Parteien einen Hinweis, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Laut Reichow begründete das OLG seine Entscheidung damit, dass das entsprechende Feld ausreichend gekennzeichnet gewesen sei.

„Das Feld war von dem restlichen Inhalt mit einem Kasten und einer entsprechenden Überschrift optisch hervorgehoben", erläutert Reichow die Gerichtsentscheidung. Eine gesonderte Erklärung müsse nicht zwangsläufig auf einem separaten Blatt erfolgen – die optische Trennung und Hervorhebung genüge. Das Gericht berief sich dabei auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2002.

Daraufhin zog der Versicherungsnehmer seine Berufung zurück.

Beratungsverzicht bei Basisrenten häufig umstritten

Wie der Hamburger Anwalt mitteilt, sind Beratungen im Zusammenhang mit Basisrentenverträgen regelmäßig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Das aktuelle Urteil zeige, dass neben dem Inhalt des Beratungsgesprächs auch die vereinbarten Modalitäten der Beratung entscheidend für den Ausgang solcher Verfahren seien.

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