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in FinanzberatungLesedauer: 6 Minuten

Sachkundeprüfung: „Auch dumme Fragen sind erlaubt“

Mark Lanner hat ein Problem. Kurz vor Feierabend taucht ein langjähriger Kunde mit einem Koffer voller Bargeld in seinem Büro auf. Er legt dem Berater 17.500 Euro auf den Tisch und bittet ihn, es anzulegen. Dabei besteht der Kunde darauf, dass Lanner die Transaktion über sein eigenes Konto abwickelt. Der Berater zögert. Darf er das? Verstößt das nicht gegen das Geldwäschegesetz?

Eine falsche Entscheidung könnte für den Berater böse Folgen haben. Schlimmstenfalls könnte er – durchfallen. Denn das Problem ist konstruiert: Es handelt sich um eine Übungsaufgabe, ähnlich wie sie die Industrie- und Handelskammer (IHK) in ihren schriftlichen Prüfungen zum/zur Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK) stellt – Originalaufgaben dürfen nicht veröffentlicht werden, da sie in weiteren Prüfungen vorkommen können.

Viel Zeit zum Überlegen bleibt dem Kandidaten nicht: In der halbstündigen Grundlagen-Prüfung muss er 19 weitere Aufgaben lösen. Doch damit ist es noch nicht getan: Je nachdem, welche Produkte er vermitteln möchte, muss der Berater eine Prüfung im Bereich Investmentfonds, geschlossene Fonds oder sonstige Vermögensanlagen bestehen. Möchte er in allen drei Bereichen aktiv sein, sind alle drei Teilprüfungen fällig. Will er nur sonstige Vermögensanlagen wie Genussrechte und Unternehmensbeteiligungen vermitteln, muss er trotzdem zusätzlich eine Prüfung im Bereich geschlossene Fonds ablegen.

Alle Teilprüfungen dauern je 45 Minuten und enthalten jeweils 30 Multiple- Choice-Fragen. Bestanden hat, wer in jeder Teilprüfung mindestens 50 Prozent aller möglichen Punkte erreicht. Wer in einer der Teilprüfungen durchfällt, muss auch die Grundlagen-Prüfung wiederholen.

Kein Fachgespräch

Wer besteht, wird zur praktischen Prüfung zugelassen. Diese läuft in Form eines simulierten Beratungsgesprächs ab und dauert 20 Minuten. Jeder Kandidat wird von einem dreiköpfigen Ausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem Protokollführer und einem „Kunden“, geprüft. Die Prüfer müssen gemäß Paragraf 2 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) „auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet“ sein. Vorerfahrungen durch eine Prüfungs- oder Dozententätigkeit sind von Vorteil. Weitere formale Anforderungen, zum Beispiel bestimmte Abschlüsse oder Berufserfahrung, bestehen nicht.

Auch Frank Rottenbacher, Vorstand des Finanzverbands AfW und Chef der Akademie für Finanzberatung Going Public, sitzt in einem Prüfungsausschuss. „Die mündliche Prüfung ist kein Fachgespräch“, sagt er. Sie soll vielmehr zeigen, „ob man die Person auf die Menschheit loslassen kann“.

Der Prüfling soll persönliche Angaben strukturiert erfassen, bereits bestehende Anlagen berücksichtigen, nach finanziellen Zielen und Wünschen des Kunden sowie nach seiner Risikobereitschaft und seinen Rendite-Erwartungen fragen. Auf dieser Grundlage muss er bedarfsgerecht beraten und geeignete Produkte empfehlen. Außerdem sollte der Kandidat das Gespräch sauber dokumentieren und rhetorisch geschickt sein.