LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Sachkundeprüfung für 34i-Berater Alte-Hasen-Regelung für Immobilienkreditvermittler geplant

Bisher war die Kreditvermittlung über den Paragrafen 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Wer speziell Kredite für Wohnimmobilien vermittelt, wird künftig über einen neu geschaffenen Paragrafen 34i reguliert. Diesen will der Gesetzgeber im Herbst präsentieren. Der Finanzdienstleisterverband AfW konnte einige Informationen über den neuen Paragrafen in Erfahrung bringen.

Der neue Paragraf wird sich im Wesentlichen am Paragrafen 34f GewO orientieren. Das erklärte Martina Giesler, Regierungsdirektorin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gegenüber dem AfW. Damit käme auf die Berater ein Sachkundenachweis mit Prüfung bei der IHK, eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und eine Registrierung als Immobilienkreditvermittler bei der IHK oder dem Gewerbeamt zu.

„Die künftig geforderte Sachkunde umfasst nach den Vorgaben der Richtlinie unter anderem angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Bewertung von Sicherheiten, die Verfahren des Immobilienerwerbs und die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit“, schreibt der AfW. Laut der Regierungsdirektorin soll es eine Übergangsfrist bis 2017 geben, dann muss spätestens die 34i-Erlaubnis vorliegen. Für erfahrene Vermittler ist eine Alte-Hasen-Regelung geplant, die sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkundeprüfung befreit. Auch diese dürfte der Regelung nach § 34f GewO ähneln.

Ungeklärt ist unterdessen noch die Frage der Mindest-Deckungssummen in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH). Giesler erwartet hier Summen, die unterhalb der entsprechenden Vorgaben beim 34f liegen. Im neuen Register werden nach den Vorgaben der Richtlinie nicht nur die Vermittler sondern auch ihre Mitarbeiter verzeichnet werden, sofern diese in leitender Position tätig sind. Über Beratungsprotokolle gibt es keine Vorgaben in der EU-Richtlinie, daher wird der deutsche Gesetzgeber voraussichtlich auch keine Regelung hierzu erlassen.

Verstöße gegen die neuen Vorgaben sollen die Behörden, die die Länder für jeweils zuständig erklären (Gewerbeämter, IHK), ahnden. Da grenzüberschreitende Vermittlung mit einer Erlaubnis in einem EU-Staat möglich ist, können auch Vermittler aus anderen EU-Staaten auf dem deutschen Markt agieren. Sie müssen im deutschen Register verzeichnet werden und stehen zum Teil unter Aufsicht ihrer nationalen Regulierungsbehörde, zum Teil unter Aufsicht der deutschen Behörden.

In der Richtlinie werden Vermittlung und Beratung zwar unterschieden, aufsichtsrechtlich soll es jedoch nur eine Erlaubnis geben, die beides umfasst. Provisionen müssen dabei nach den Vorgaben der Richtlinie gegenüber dem Kunden offengelegt werden.

Zusätzliche Anforderungen soll es nach der Richtlinie laut Giesler bei der „unabhängigen Beratung“ geben: „Der unabhängige Berater muss seiner Empfehlung eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbarer Immobilienkreditverträge zu Grunde legen und darf keine Provisionen vom Kreditgeber annehmen“. Damit ähnelt die Neuregelung auch in diesem Bereich dem Paragrafen 34f GewO.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen