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„Kunden wird teure und unnötige Versicherung untergeschoben“

Wenn der Preis einer Handelsware eine zusätzliche Versicherung enthält, muss das den Kunden klar angezeigt werden. Das stellt das Landgericht Kiel in einem aktuellen Gerichtsverfahren gegen den Elektronikmarkt Saturn in der schleswig-holsteinischen Landeshauptstadt fest (Urteil des LG Kiel vom 25.01.2024, Aktenzeichen: 6 O 86/23 – rechtskräftig). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der den auf einem Preisschild hervorgehobenen Gesamtpreis als intransparent kritisiert.
Blickfangpreis enthält Versicherung
Als Beispiel beanstandet der Verband das Preisschild für einen DVD-Player, auf dem ein Preis von 69,98 Euro groß hervorgehoben und in orangefarbener Schrift fett gedruckt war. Deutlich kleiner stand darunter: „Preis inkl. Plusgarantie*“. Dieser in Kooperation mit dem Versicherer Zurich angebotene Service deckt Material- und Produktionsfehler bis zu fünf Jahre lang ab – also auch nach Ablauf der freiwilligen Herstellergarantie beziehungsweise der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Der hierfür berechnete Aufpreis von 16,99 Euro ging aber nur aus einem kleingedruckten Hinweis hervor.
Preisschild laut Urteil irreführend
Die Verbraucherschützer kritisieren diese Preisangabe als irreführend, weil der deutlich günstigere Produktpreis von 52,99 Euro nur in dem klein gedruckten Rechenbeispiel auftaucht (siehe Foto unten). Dieser Auffassung schlossen sich die Kieler Richter an: Die Angabe eines Gesamtpreises sei für derartige Kopplungsangebote zwar grundsätzlich zulässig. Bei dem strittigen Preisschild fehle es aber an der nötigen Transparenz. Das Schild sei irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung.

Konkret werde nicht deutlich genug, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthält. Ein durchschnittlicher Verbraucher rechne außerdem nicht damit, dass sich der besonders hervorgehobene Preis in einem Elektronikmarkt nicht nur auf das Gerät bezieht. Die Aufgliederung des Preises auf den Gerätepreis und die Plusgarantie im „Rechenbeispiel“ erfolge in einer derart kleinen Schrift, dass sie kaum auffallen dürfte. Zudem sei nicht ausreichend gekennzeichnet, dass der Abschluss der Plusgarantie optional ist.
„Der Fall ist ein Beispiel für eine wiederholt zu beobachtende Praxis in Filialen von Saturn und auch Media-Markt“, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des VZBV. „Durch irreführend gestaltete Preisschilder wird Kundinnen beim Kauf eines Produkts noch eine teure und meist unnötige Versicherung untergeschoben.“ Das aktuelle Urteil des Landgerichts Kiel sei für ihn deshalb „ein erfreuliches Signal für mehr Preistransparenz“, so der Verbraucherschützer weiter.