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Sauren-Vorstand Andreas Beys Alt-Anteile von Fonds sind vererbbar

Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin. Das BMF hat Anwendungsfälle zum neuen Investmentsteuergesetz näher erläutert.
Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin. Das BMF hat Anwendungsfälle zum neuen Investmentsteuergesetz näher erläutert. | Foto: BMF/Hendel
Andreas Beys
Foto: Sauren

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Mai 2019 das Anwendungsschreiben zum neuen Investmentsteuergesetz veröffentlich und hier insbesondere Anwendungsfälle erläutert, die Privatanleger betreffen.

Unter anderem hat das BMF auch zu den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der vor 2009 angeschaffte Fondsanteile, den sogenannten bestandsgeschützten Alt-Anteilen, Stellung genommen. Bereits bekannt ist, dass diese Fondsanteile die Steuerfreiheit hinsichtlich der Veräußerungsgewinne verloren haben. Während die Wertveränderungen, die sich bis zum 31. Dezember 2017 ergeben haben, steuerfrei bleiben, sind die ab dem 1. Januar 2018 eintretenden Wertveränderungen nun steuerpflichtig.

Die Regierung betonte bei der Einführung der neuen Regeln, dass der Verlust der Steuerfreiheit unumgänglich sei, da sich die alte Regelung mit dem neu eingeführten Besteuerungsprinzip nicht mehr fortsetzen ließe. Damit die meisten Anleger jedoch indirekt weiterhin steuerfreie Veräußerungsgewinne mit diesen Anteilen erzielen können, führte der Fiskus einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro ein. Erst wenn dieser Freibetrag ausgeschöpft ist, sind entsprechende realisierte Wertveränderungen seit 2018 für Anleger steuerpflichtig. Ausgeschlossen von dieser Regelung wurden Anteile an sogenannten Millionärsfonds.

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Unklar war bis jetzt, wie sich die Freibetragsregelung darstellt, wenn die Fondsanteile verschenkt oder vererbt werden. Hierzu hat sich das BMF nun geäußert. Demnach begründet eine Erbschaft oder eine Schenkung steuerlich keinen Anschaffungstatbestand beim Erben oder Beschenkten. Der Erbe beziehungsweise Beschenkte tritt als Gesamt-Rechtsnachfolger in die Rechtstellung des Erblassers beziehungsweise Schenkers ein. Dadurch geht auch der Status der Investmentanteile als bestandsgeschützte Alt-Anteile an den Nachfolger über. Der konkrete Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft ist unbeachtlich. Zwar kommt der durch den Rechtsvorgänger nicht ausgeschöpfte Freibetrag von 100.000 Euro dem Erben oder Beschenkten nicht zugute. Dafür kann dieser jedoch seinen eigenen Freibetrag geltend machen, soweit der nicht bereits anderweitig verbraucht wurde.

Je nach Wert der bestandsgeschützten Alt-Anteile und der Familienkonstellation lassen sich nun bei richtiger Erbplanung deutlich höhere Freibeträge nutzen als nur 100.000 Euro.


Über den Autor:
Andreas Beys ist Finanzvorstand der Dachfondsgesellschaft Sauren Fonds-Service und unter anderem Mitglied im BVI-Steuerausschuss.

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