Schadenersatzprozesse „P&R-Vermittler behaupten sich gegen Anlegerklagen“
Im März 2018 schlug die Nachricht von der P&R-Insolvenz wie eine Bombe ein. Investoren waren geschockt, die Kooperationspartner von P&R im Vertrieb ebenfalls. Heute, gut zwei Jahre später, wissen wir, dass die beeindruckende Erfolgsbilanz von P&R bereits im letzten Jahrzehnt vor der Insolvenz zunehmend auf Luftgeschäften beruhte. Der Insolvenzverwalter hat aufgedeckt, was vorher undenkbar schien.
Immerhin hat er den substanziellen, nicht auf Luft beruhenden Teil des P&R-Geschäfts konsolidiert und generiert hieraus regelmäßige Einkünfte für die Insolvenzmasse. Daher ist mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es für die Investoren am Ende eine Insolvenzquote geben wird, die deutlich über Null liegen wird. Aber auch deutlich unter 100 Prozent.
Anleger klagen gegen ihre Vermittler
Aus diesem Grund hat sich der Fokus der Investoren zuletzt zunehmend auf die Vermittler gerichtet. Bei den Vermittlern handelt es sich um eine heterogene Gruppe: P&R kooperierte im Vertrieb mit reinen Containerverkäufern, aber auch mit breiter aufgestellten Finanzberatern, Finanzdienstleistungsinstituten und Banken.
Anlegeranwälte haben viele Investoren dazu ermuntert, Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler prüfen zu lassen. Als Anhaltspunkte wurden angebliche Beratungsfehler, Aufklärungspflichtverletzungen und Plausibilitätsmängel genannt. Die Reaktionen der betroffenen Vermittler waren anfangs vielfach ungläubig. Sollten Sie jetzt für einen fremden Betrug haften? Sie waren ja selbst betrogen worden.
1.200% Rendite in 20 Jahren?
Mittlerweile hat sich in den ersten Rechtsstreitigkeiten zwischen Investoren und Vermittlern der Pulverdampf verzogen, und es besteht die Möglichkeit einer ersten Zwischenbilanz. Und die fällt für Vermittler äußerst positiv aus.
Gerichtsurteile: fast durchweg Klageabweisungen
Soweit bereits Gerichtsurteile vorliegen, sind die Schadenersatzklagen der Investoren fast durchweg abgewiesen worden. Die meisten dieser Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig, weil ein Berufungsverfahren vor dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht läuft.
Aber drei Urteile sind bereits rechtskräftig: Gegen ein Urteil des Landgerichts München I ist keine Berufung eingelegt worden, ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau ist bereits im Jahr 2019 zweitinstanzlich vom Oberlandesgericht Naumburg bestätigt worden – und jüngst hat auch das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Ansbach zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 24. März 2020 (Aktenzeichen.: 3 U 2637/18) hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung einer Anlegerin zurückgewiesen und die erstinstanzliche Abweisung der Schadenersatzklage durch das Landgericht Ansbach bestätigt. Zusammenfassung:
- Zwischen Anlegerin und Vermittler kam kein Anlageberatungsvertrag zustande.
- Es kam auch kein Auskunftsvertrag zustande, weil die Klägerin schon bei Kontaktaufnahme zum Vermittler fest zum Erwerb von P&R-Containern entschlossen war (Execution only).
- Der Vermittler hat keine Informations- und Aufklärungspflichten verletzt.
- Das Informationsmaterial (Vertragsunterlagen und Informationsbroschüren) von P&R ist zur Risikoaufklärung geeignet gewesen und hat keine Plausibilitätsmängel aufgewiesen.
- Das Werbematerial des Vermittlers war erkennbar plakativ gestaltet; darin enthaltene Ausdrücke wie „Sicherheit“, „Rentabilität“ oder „Wertbeständigkeit“ waren nicht irreführend.
Letzteres kann auch in anderen Verfahren wichtig werden, weil sich im Marketingmaterial häufig vergleichbare Schlagworte finden, wie zum Beispiel der P&R-Slogan „Einfach. Ertragreich. Sicher.“
Dem stehen – soweit ersichtlich – nur zwei Urteile gegenüber, in denen den klagenden Investoren Schadenersatz zugesprochen worden ist. Es handelt sich um Urteile des Landgerichts Erfurt und des Landgerichts Stuttgart. Gerade, weil diese Urteile eine recht starke mediale Aufmerksamkeit erfahren haben, ist es wichtig, hier die Verhältnisse geradezurücken. Diese Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Und sie stellen – Stand heute – Ausnahmen dar. Die Regel ist die Klageabweisung.