Schadensersatz bei Falschberatung Über diese Nachteile einer Rürup-Rente müssen Vermittler informieren
„Versicherungsvermittler müssen ausdrücklich über die Nachteile der Basisrente aufklären“, ziehen die Rechtsanwälte der Kanzlei Blum Lang aus dem rheinland-pfälzischen Schifferstadt als Fazit eines aktuellen Urteils, das sie für einen Mandanten erstritten haben: Das Oberlandesgericht Köln gab einem Versicherungskunden recht, der nicht ausreichend informiert worden sei (Urteil vom 26.07.2019, Aktenzeichen: 20 U 185/18). Demnach müssen ihm alle Versicherungsbeiträge wieder zurückgezahlt werden.
Der Kunde hatte im Jahr 2008 eine sogenannte Rürup-Rente abgeschlossen. Zuvor wurde er von seinem Versicherungsberater allerdings nicht über die Nachteile der Basisrentenversicherung aufgeklärt: Diese Policen können beispielsweise im Kündigungsfall nicht ausgezahlt, sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Und zum Renteneintrittsalter kann nur eine Rente ausgezahlt werden. Das heißt, ein Rückkaufswert beziehungsweise Kapitalwahlrecht ist von Vornherein ausgeschlossen.
Außerdem kann die Rürup-Rente nicht vererbt werden. Lediglich der Ehepartner und Kinder unter 21 Jahren erhalten eine Hinterbliebenenrente. In vielen Fällen verbleibt das angesparte Kapital also beim Versicherer und die Erben gehen leer aus. Auch kann sie nicht übertragen, veräußert oder beliehen werden. So kann die Police beispielsweise nicht bei einer Immobilienfinanzierung als Sicherheit dienen. Des Weiteren schmälern hohe Abschluss- und Verwaltungskosten die Rendite der Altersvorsorge.
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Versicherer muss Beiträge zurückzahlen
Über die Laufzeit zahlte der Kunde Beiträge in Höhe von insgesamt 52.000 Euro an den Versicherer. Erst später erfuhr er, dass er im Notfall nicht mehr an das angesparte Geld herankommen kann. Daher beauftragte er die Rechtsanwaltskanzlei damit, seinen Fall rechtlich zu überprüfen. In erster Instanz wurde die Klage zwar abgewiesen. Doch die Anwälte gingen in Berufung und das Oberlandesgericht erkannte den Anspruch auf Schadensersatz an. Das heißt, der Versicherer muss alle Beiträge zurückzahlen.