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Schlimme Finger im Juni 2020 Vor diesen Finanzdienstleistern warnt aktuell die Bafin

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4hundred GmbH

Das Unternehmen aus Starnberg versuchte sich in der Geldanlage. Es nahm von seinen Vertragskunden nicht nur Abschläge auf Energieverträge entgegen, sondern noch darüber hinausgehende Summen. Die wollte es mit 4 Prozent verzinsen. Die entsprechende Bafin-Erlaubnis lag aber nicht vor.

Anschließend geraten wir in die Gefilde der Wertpapiere. Die darf man in Deutschland nur anbieten, wenn dafür ein von der Bafin genehmigter Prospekt vorliegt. Was bei den folgenden Fällen (vermutlich) nicht der Fall ist.

Duracell Ltd.

Die Bafin hat den Verdacht, dass in Deutschland Duracell-Aktien ohne Prospekt öffentlich angeboten werden. Das passiert wohl telefonisch und per Email über Kontaktpersonen einer OTC Finance Development.

Adcada

Die Bafin verbietet, dass die Adcada GmbH Teilschuldverschreibungen (also Anleihen) der Adcada.Healthcare GmbH in Deutschland verkauft. Die Papiere tragen den trendigen Namen „Adcada.healthcare Bond“, leider existiert kein von der Bafin genehmigter Prospekt.

Ivy Venoms GmbH

Die GmbH will in Deutschland Aktien der Ivy Venoms Company unter das Volk bringen. Nur liegt auch hier kein tragfähiger (also zugelassener) Prospekt vor.

Compass Consulting Group

Und noch jemand, der Aktien verticken will, oder vielmehr wollte. Die Compass-Gruppe mit angeblichem Sitz in London hatte sich Aktien der North West Oil gewidmet, aber wohl den nötigen Prospekt vergessen.

Und schließlich versuchte sich jemand in der Anlageverwaltung, durfte das aber nicht.

Quantum Technologies Fund Limited

Das Unternehmen, das sich auch Quantum Hedge Fund Limited, Hongkong nennt, darf keine Anlagen mehr verwalten. Es hatte über die Internetseite www.quantumfund.ai fertige Finanzportfolios angeboten und Anlegern versprochen, sie an der Wertentwicklung zu beteiligen. Dafür nutzte es laut Bafin ein Netz mit unter anderem deutschen Vermittlern im Rahmen eines sogenannten Agenturprogramms. Allerdings sei keine Anlagestrategie erkennbar gewesen, heißt es. Anleger hätten über die Geldanlagen nicht selbst entscheiden dürfen.

Der Sachverhalt gilt als gewerbsmäßige Anlageverwaltung und erfordert eine Erlaubnis nach Paragraf 32 des KWGs. Die liegt aber nicht vor.

Und am Ende noch eine Warnung wegen Namensklaus.

Die Bafin weist darauf hin, dass die Internetseite www.contentus--fp.de nichts mit dem zugelassenen und sauber überwachten Finanzdienstleister Contentus Vermögensverwaltungs GmbH aus München zu tun hat. Es handele sich um einen Identitätsdiebstahl durch Unbekannte. Die echte Contentus-Webseite lautet www.contentus-fp.de, hat also nur einen Bindestrich.

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