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Schonvermögen Ist Sterbegeld vom staatlichen Zugriff bei Pflegebedürftigkeit geschützt?

Margit Winkler vom Institut Generationen-Beratung (IGB)
Margit Winkler vom Institut Generationen-Beratung (IGB)
Vielen ist eine würdevolle Bestattung wichtig und sie sorgen mit einer Sterbegeldversicherung vor. Zudem wissen die Erben dann, dass sie nicht für die Beerdigungskosten aufkommen müssen. Schon die Großeltern taten das. Jetzt ist es wichtiger, denn der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren die „Sterbekasse“ als Teil der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen.

1.    Grundschonvermögen

Jeder hat ein Schonvermögen i.H.v. 2600 € plus 614 € für den Ehepartner. (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) 

2.    Ansprüche aus einer Lebensversicherung

Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt. (ZPO §/850b)

3.    Begünstigung oder Geldanlage auf Treuhandkonto

Auf einem Festgeld oder Sparkonto ist Vermögen immer verfügbar und es ist nicht erkennbar, dass dies zum Zweck der Beerdigung angesammelt wird. Anders sieht es bei einer Sterbegeldversicherung aus: es ist eine Risikoversicherung, die nur im Todesfall leistet und der Zweck ist die Zahlung der Bestattung und ggf. der anschließenden Dauergrabpflege. Im Sinne des § 90 SGB XII sollte die Höhe angemessen sein. Wenn nun das Vermögen auf einem Treuhandkonto für Bestattung und Dauergrabpflege angelegt ist oder als Begünstigte bei einer Sterbegeldversicherung angegeben ist, so besteht Schutz. Im folgenden Urteil von Aachen handelt es sich um einen Betrag von 8.800 €. (http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Bestattungsvertrag).

In anderen Fällen sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung nicht kündbar ist, also nur im Todesfall zahlt.

4.    Sozialamt übernimmt Beiträge zur Sterbegeldversicherung

Laufende Beiträge für die Sterbegeldversicherung muss das Sozialamt bei Bedürftigen zahlen: in der Urteilsbegründung heißt es, dass ohne Sterbegeldversicherung vermutlich das Sozialamt später für die Bestattung aufkommen muss. (Sozialgericht Karlsruhe (4. Feb. 2016, Az. S 4 SO 370/14))

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