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Schreiben an Riester-Kunden in der Kritik DWS reagiert auf Abmahnung der Verbraucherzentrale

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„In unzulässiger Weise Druck ausgeübt“ 

Wer der AGB-Änderung widersprach, erhielt demnach ein „Serviceblatt“ mit der Bitte um Rücksendung und Unterschrift. Verbraucher konnten hier nur ankreuzen, dass sie die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren oder aber dass sie die Übertragung des Altersvorsorgevertrags auf einen neuen Anbieter beauftragen. 

Andere Alternativen waren demnach nicht vorgesehen, kritisieren die Verbraucherschützer. „Damit übte die DWS nach Auffassung der Verbraucherzentrale in unzulässiger Weise Druck auf ihre Kunden aus.“ Das entsprechende Anschreiben wird von der DWS nicht mehr verwendet, teilt hierzu die Fondsgesellschaft mit.

Außerdem betont die DWS, dass die geänderten Depot-AGBs zu Vertriebsfolgeprovisionen „Anlass – aber nicht Gegenstand – der Abmahnung“ waren. Denn: „Die relevante Klausel in den Depot-AGBs entspricht einer sowohl in Vorgehensweise als auch inhaltlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gebilligten Regelung zu Vertriebsfolgeprovisionen.“

„Unzulässige aggressive Handlung“

„Verbraucher, die einen langfristigen Sparvertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen haben, können nicht alternativlos dazu gezwungen werden, neue Geschäftsbedingungen zu akzeptieren oder sich einen neuen Anbieter zu suchen“, kommentiert Niels Nauhauser die Abmahnung „wegen Irreführung und unzulässiger aggressiver geschäftlicher Handlung“.

Der Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert weiter: „Die Möglichkeit, den Widerspruch aufrecht zu erhalten, verschwieg die Bank in ihrem Schreiben.“ 

ABG-Klausel hat keine faktische Relevanz“

„Für die zertifizierten Altersvorsorgeprodukte der DWS (zum Beispiel Riester) hat die ABG-Klausel keine faktische Relevanz“, entgegnet ihm ein DWS-Sprecher auf Anfrage unserer Redaktion. 

„Die Deutsche Asset Management Investment erhält im Zusammenhang mit diesen Produkten keine Vertriebsfolgeprovisionen. Die DWS verwendet lediglich für die in DWS Depots geführten Altersvorsorgeverträge die gleichen Depot-AGBs wie für andere Geschäftsbereiche.“ 

Daher seien auch die Altersvorsorge-Kunden über die AGB-Änderung informiert worden. „Da die Altersvorsorgedepots technisch getrennt geführt werden können, ist auch prozessual möglich, zu gewährleisten, dass für diese Depots keine Vertriebsprovisionen vereinnahmt werden.“ 

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