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Schubladenerlaubnis und Alte-Hasen-Status: Tipps zur Beantragung des § 34 f GewO

Juristendeutsch für gut sortierte: Schubladenerlaubnis ist eine Möglichkeit, sich den Alte-Hasen-Status für eine künftige § 34 f-Zulassung zu sichern. Foto: Birgit H / Pixelio
Juristendeutsch für gut sortierte: Schubladenerlaubnis ist eine Möglichkeit, sich den Alte-Hasen-Status für eine künftige § 34 f-Zulassung zu sichern. Foto: Birgit H / Pixelio
Am 30. Juni läuft für Anlagevermittler die Frist für die Beantragung der Erlaubnis nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) ab. Wer bis zum Stichtag seine Unterlagen nicht bei der zuständigen Erlaubnisbehörde – je nach Bundesland IHK oder Gewerbeamt – eingereicht hat, muss seine Arbeit als Anlagevermittler aufgeben oder sich einem Haftungsdach anschließen.

Wer ab Juli ohne gültige Erlaubnis weiterhin in der Beratung von Finanzinstrumenten tätig ist, kann sich auch die Chancen für eine zukünftige Antragstellung verbauen. Denn eine unerlaubte Finanzanlagenvermittlung zieht einen negativen Eintrag ins Vermittlerregister nach sich.

Der Haftungsdach-Anbieter Infinus fasst die Optionen für verschiedene Ausgangssituationen zusammen und erklärt, welche Unterlagen für die Antragstellung benötigt werden.  


Ausgangssituation 1:

Der Finanzmakler besitzt eine gültige Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO und ist seit 1. Januar 2006 ohne Unterbrechung als Vermittler tätig („Alte-Hasen-Status“). Darüber hinaus kann er die jährlichen Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) lückenlos vorweisen.

Antragstellung: Vereinfachtes Verfahren. Notwendig sind § 34 c-Urkunde, ausgefülltes Formular für eine Erlaubnis beziehungsweise Teilerlaubnis nach § 34 f GewO, Vorlage der Prüfberichte und eine Versicherungsbestätigung zur Vermögensschaden-Haftpflicht. Für natürliche und juristische Personen gibt es jeweils unterschiedliche Formularsätze.

Infinus empfiehlt:
Wer die jährlichen Prüfberichte nach MaBV nicht vollständig vorlegen kann, sollte nicht auf das vereinfachte Verfahren zurückgreifen, da dann möglicherweise die Zuverlässigkeit des Vermittlers in Frage gestellt wird und ein negativer Eintrag ins Register erfolgen kann. Es ist in diesem Fall besser, einen normalen Antrag zu stellen und bis zum 31.12.2014 die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) abzulegen.


Ausgangssituation 2:

Der Vermittler besitzt eine gültige Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO und ist erst nach dem 1. Januar 2006 in seinem Beruf tätig. Jedoch kann er einen anerkannten Bildungsabschluss als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, Investmentfondskaufmann, Bank- oder Sparkassenkaufmann, Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK), Investment-Fachwirt (IHK), Bankfachwirt (IHK) oder Bank oder Sparkassenbetriebswirt vorweisen.

Oder er besitzt einen Abschluss als Finanzfachwirt (FH) mit mindestens einjähriger Berufserfahrung oder als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) inklusive mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung und -vermittlung, als Versicherungskaufmann inklusive einjähriger Berufspraxis in der Finanzanlagenvermittlung oder ein abgeschlossenes Studium in Betriebswirtschaft der Fachrichtungen Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung inklusive einer mindestens einjährigen Berufserfahrung oder ein abgeschlossenes mathematisches, wirtschafts- beziehungsweise rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie inklusive einer mindestens dreijährigen Berufspraxis. Die Berufserfahrung kann sowohl durch entsprechende Zeugnisse als auch durch die Prüfberichte nach MaBV nachgewiesen werden.

Antragstellung: Vereinfachtes Verfahren. § 34 c-Urkunde, Antragsformular für den § 34 f GewO, Kopie der Urkunde des jeweiligen Bildungsabschlusses und Zeugnisse, Nachweis einer gültigen Vermögensschaden-Haftpflicht-Police.

Infinus empfiehlt: Wer einen der genannten Bildungs- oder Studienabschlüsse (inklusive der jeweils erforderlichen Berufserfahrung) besitzt, kann seinen Antrag auf § 34 f GewO auch später als bis zum 30. Juni 2013 stellen, ohne eine Prüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) ablegen zu müssen. Allerdings bedeutet dies zwingend eine Unterbrechung der gewerberechtlichen Tätigkeit. Vermittler, die einen der aufgezählten Bildungsabschluss erst bis zum 31. Dezember 2014 in der Tasche haben und die entsprechende Urkunde bei der verantwortlichen Behörde nachreichen, können bei Antragstellung bis zum 30. Juni 2013 ohne Unterbrechung als § 34 f-Vermittler weiterarbeiten.