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Schubladenerlaubnis und Alte-Hasen-Status: Tipps zur Beantragung des § 34 f GewO

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Ausgangssituation 3:


Der Vermittler besitzt eine gültige Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO und ist erst nach dem 1. Januar 2006 in der Anlageberatung- und Vermittlung tätig geworden. Es gibt keinen Sachkundenachweis über einen Bildungs- oder Studienabschluss.

Antragstellung: § 34 c-Urkunde, Antrag auf Erlaubnis beziehungsweise Teilerlaubnis nach § 34 c GewO, Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Sachkundenachweis muss über das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) und die Einreichung der entsprechenden Urkunde erfolgen. Hierfür bleibt Zeit bis zum 31. Dezember 2014, wenn es keine Unterbrechung der Tätigkeit ab 2015 geben soll.

Infinus empfiehlt: Auch in diesem Fall sollte man sich rechtzeitig um die Prüfungsvorbereitung kümmern, um genügend Zeit für das erfolgreiche Ablegen der Prüfung zu haben. So kann die Abschlussprüfung bei einem Nichtbestehen beliebig oft wiederholt werden.


Ausgangssituation 4:

Es liegt eine gültige Erlaubnis nach § 34 c GewO vor. Eine Fortsetzung der Tätigkeit als Finanzberater soll ab 1. Juli 2013 nicht mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis, sondern unter einem Haftungsdach erfolgen.

Antragstellung: Aufnahme als KWG-lizenzierter Finanzberater in ein Haftungsdach. Erforderlich sind Führungszeugnis, einwandfreie finanzielle Verhältnisse und ein Nachweis der fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung übernimmt das Haftungsdach.

Infinus empfiehlt: Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die „Alte-Hasen-Regelung“ erfüllt, kann sich diesen Status durch die Beantragung einer Schubladenerlaubnis für eine eigene § 34 f-Zulassung als Option in der Zukunft sichern.


Ausgangssituation 5:

Es liegt eine gültige Erlaubnis nach § 34 c GewO vor. Zugleich sind alle Prüfberichte nach der MaBV seit dem 1. Januar 2006 vorhanden, sodass die Voraussetzungen für den „Alte-Hasen-Status“ gegeben sind. Der Vermittler strebt jedoch zunächst keine Erlaubnis- beziehungsweise Teilerlaubnis nach § 34 f GewO an – weil er beispielsweise noch unschlüssig ist, sich einem Haftungsdach anzuschließen. Um dennoch die Option einer späteren Zulassung als § 34 f-Vermittler zu erhalten und dabei den „Alte-Hasen-Status“ nicht zu verlieren, muss bis 30. Juni 2013 eine Registrierung im zentralen Vermittlerregister erfolgen.

Antragstellung: Vereinfachtes Antragsverfahren für § 34 f GewO, Prüfberichte nach MaBV, Bestätigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Infinus empfiehlt: Mit der stichtagskonformen Registrierung im Vermittlerregister wird die Option einer späteren Beantragung der Gewerbeerlaubnis ohne erneute Sachkundeprüfung offen gehalten – ab 1. Juli 2013 wird der „Alte-Hasen-Status“ nicht mehr anerkannt.

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