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Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:20 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 1 Minute

Securenta: BGH schützt Anleger

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Der Kläger hatte sich 1999 als atypisch stiller Gesellschafter an einem Immobiliensegment der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG beteiligt. Er machte nun geltend, dass der Prospekt unvollständig gewesen sei. Allerdings hatte er den Prospekt vor seiner Beteiligung nicht erhalten.  
Überwiegend haben die Kläger in diesen Fällen vor Gericht verloren. Denn die Prospektfehler können nicht Basis der Anlageentscheidung gewesen sein. Der BGH sieht das anders. Der Prospekt sei wesentliche Informationsgrundlage für den Anlageberater, und dieser könne den Anleger daher nicht korrekt beraten. Der entschiedene Fall betrifft die „Securente“, bei der das Abfindungsguthaben aus den Beteiligungen nicht als Sofortbetrag, sondern als laufende Rentenzahlung geleistet werden sollte. Diese Regelung verstieß gegen das Kreditwesengesetz; zum Zeitpunkt der Prospektauflage gab es bereits kritische Hinweise, sodass der Prospekt über dieses Risiko hätte aufklären müssen.
Fazit: Auch wenn der Anleger den Prospekt nicht kennt, kann er sich auf gravierende Prospektfehler berufen, es sei denn, der Berater hätte ihn über die unzureichenden Informationen oder Fehler aufgeklärt.  Der Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleis tung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.
 

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