LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Aktualisiert am 06.02.2008 - 13:06 Uhrin Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 1 Minute

Securenta: BGH schützt Anleger

Auch wer den Beteiligungsprospekt nicht gelesen hat, kann sich auf inhaltliche Fehler erfolgreich berufen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 3. Dezember 2007 (Aktenzeichen: II ZR 21/06). Der Kläger hatte sich 1999 als atypisch stiller Gesellschafter an einem Immobiliensegment der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG beteiligt. Er machte nun geltend, dass der Prospekt unvollständig gewesen sei. Allerdings hatte er den Prospekt vor seiner Beteiligung nicht erhalten.
Überwiegend haben die Kläger in diesen Fällen vor Gericht verloren. Denn die Prospektfehler können nicht Basis der Anlageentscheidung gewesen sein. Der BGH sieht das anders. Der Prospekt sei wesentliche Informationsgrundlage für den Anlageberater, und dieser könne den Anleger daher nicht korrekt beraten. Der entschiedene Fall betrifft die „Securente“, bei der das Abfindungsguthaben aus den Beteiligungen nicht als Sofortbetrag, sondern als laufende Rentenzahlung geleistet werden sollte. Diese Regelung verstieß gegen das Kreditwesengesetz; zum Zeitpunkt der Prospektauflage gab es bereits kritische Hinweise, sodass der Prospekt über dieses Risiko hätte aufklären müssen.
Fazit: Auch wenn der Anleger den Prospekt nicht kennt, kann er sich auf gravierende Prospektfehler berufen, es sei denn, der Berater hätte ihn über die unzureichenden Informationen oder Fehler aufgeklärt. 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen