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Selbstanzeige: So vermeiden Steuersünder Gefängnisstrafe

in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
Michael Bormann
Michael Bormann
Der Bundesgerichtshof (BGH) macht Ernst. Die Richter kassierten ein Urteil des Finanzgerichts Augsburg. Dieses hatte bei einer Steuerhinterziehung von etwas mehr als 1 Million Euro zwar eine Haftstrafe verhängt, diese aber zur Bewährung ausgesetzt. Dem BGH war das zu milde und besteht darauf, dass Steuersünder bei Beträgen von mehr als 1 Million Euro hinter Gitter müssen.

Einen Ausweg bietet die so genannte strafbefreiende Selbstanzeige. Hier muss der Steuersünder zwar die Steuerschuld (inklusive Hinterziehungszinsen) begleichen. Eine Strafe oder sogar ein Gefängnisaufenthalt kann aber vermieden werden. Bei einer strafbefreienden Selbstanzeige handelt es sich allerdings um einen komplexen Vorgang. Unterlaufen Fehler, kann dies dazu führen, dass die gesamte Anzeige unwirksam ist. Das gilt auch für die strafbefreiende Wirkung.

Unwirksamkeit der Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist nur dann wirksam, d.h. auch strafbefreiend, wenn alle nicht ordnungsgemäßen Vorgänge der vergangenen zehn Jahr vollständig angezeigt werden. Fehlt etwas, ist die komplette Selbstanzeige unwirksam. Eine gestückelte Selbstanzeige - je nach Entdeckungsrisiko nur Angaben zu einzelnen Konten - gibt es nicht mehr. 

Aus Sicherheitsgründen sollte eine Selbstanzeige immer durch einen professionellen Berufsträger (Rechtsanwalt oder Steuerberater) vorbereitet und weitergeleitet werden.

Außerdem ist eine Selbstanzeige dann unwirksam, wenn bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist – die Steuerprüfer dem Steuersünder also gewissermaßen bereits auf die Schliche gekommen sind.
   
Die Selbstanzeige sollte nicht Selbstanzeige heißen

Eine Selbstanzeige kann auch unter der Überschrift „Nacherklärung“ abgegeben werden. Dies eröffnet zumindest die Chance, dass ein bürgerfreundlicher Finanzbeamter die Angelegenheit nicht zur weiteren Bearbeitung an die Steuerfahndung vorlegt. Adressat der Selbstanzeige ist das örtlich oder sachlich zuständige Finanzamt. Aus Beweisgründen, sollte die Selbstanzeige zudem schriftlich vorgenommen werden. Außerdem gilt es sicherzustellen, den Zugang beim Finanzamt im Zweifelsfall auch nachweisen zu können.

Die finanziellen Folgen einer Selbstanzeige

Bei einer strafbefreienden Selbstanzeige müssen erst einmal die hinterzogenen Steuern für die noch nicht verjährten Jahre nachgezahlt werden. Die Verjährungsfrist beläuft sich bei Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre. Dazu kommen noch sechs Prozent Hinterziehungszinsen sowie „normale“ Zinsen in gleicher Höhe – und zwar pro Jahr. Bei hinterzogenen Summen von mehr als 50.000 Euro werden zusätzlich noch weitere fünf Prozent Strafzahlung fällig. Nur wenn der Steuersünder diese zahlt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen.

Üblicherweise setzt das Finanzamt unmittelbar nach der Selbstanzeige eine angemessene Frist, innerhalb der die nacherklärten Steuern zu entrichten sind. Erfahrungemäß beläuft sich diese auf zwei bis drei Wochen. Es sollte bereits bei der Abgabe der Selbstanzeige sichergestellt sein, dass innerhalb dieser Frist, die steuerliche Nachzahlung finanziert werden kann. Bei Verzug liegt letztendlich eine unwirksame Selbstanzeige vor, die nicht zur Straffreiheit führt.

Mehr Informationen zur strafbefreienden Selbstanzeige stehen unter www.bdp-team.de bereit.
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