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Senioren & Kinder: Versicherungen für die Schutzlosen

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Neurosen sind ausgeschlossen

Aufpassen müssen Eltern, wenn es um Leistungsausschlüsse geht, denn dann bekommen sie im Ernstfall kein Geld. Nicht mehr auf die schwarze Liste setzen dürfen die Versicherungen angeborene Krankheiten. Das hat der Bundesgerichtshof 2007 in einem Urteil klargestellt (Aktenzeichen: IV ZR 252/06).

Dafür leisten die meisten Versicherungen aber zum Beispiel nicht bei Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Psychosen oder Oligophrenie, einer Form der geistigen Behinderung. Es sei denn, diese Schäden sind während der Vertragslaufzeit durch einen Unfall, eine Krankheit mit hirnorganischen Schäden, Vergiftungen oder Infektionen verursacht worden.

Gerade diese Entwicklungsstörungen tragen aber nicht selten zu einer Behinderung des Kindes bei. Die R+V verzichtet als eine der wenigen Versicherungen auf diese Einschränkung (siehe Produktkasten S.1), ebenso die Aachen-Münchner.  

Tritt der Ernstfall ein, gibt es entweder eine größere Einmalzahlung, eine lebenslange Rente oder eine Kombination aus beidem. Dabei heißt lebenslange Rente aber nur lebenslang, wenn die Leistungsvoraussetzungen noch gegeben sind. Ein Kind mit Krebs, das sich wieder erholt, erfüllt diese meist nicht mehr. Die Rente wird dann eingestellt, eine Einmalzahlung müssen Eltern nicht zurücküberweisen.

Aber nicht nur Kinder, auch ältere Menschen haben ein spezifisches Risikoprofil, dem Versicherungen gerecht werden sollten: Sie stürzen öfter als jüngere Menschen. Aus diesem Grund und weil Krankheiten oft bereits bestehen und damit in der Regel nicht mehr oder nur teuer zu versichern sind, ist eine Unfallversicherung für diese Klientel sinnvoll.

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