These 10: HAFTUNG

Die These des BMELV: Die Vermittler und Berater müssen die Haftungsverantwortung für ihre Empfehlungen übernehmen. Die schwierige Beweissituation für die Verbraucher muss verbessert werden.

Zu These 10 nimmt Stellung: Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa

Die These zeigt, dass es dem Ministerium noch nicht gelungen ist, die beiden unterschiedlichen Beratungswege, Bank auf der einen Seite und freie Berater auf der anderen Seite, differenziert zu erfassen. Freie Anlageberater haften seit jeher, für die ihnen Kunden gegenüber ausgesprochenen Empfehlungen. Die vom Verbraucherschutzministerium geforderte Verantwortung muss daher nicht erst geschaffen werden, sondern besteht bereits.

Die Rechtssprechung hat umfassende Vorgaben für die Anlageberater zur anlage- und anlegergerechten Beratung entwickelt. Um sicherzustellen, dass im Falle einer tatsächlich erfolgten Falschberatung der beim Kunden eingetretene Schaden auch erstattet wird, schlägt der Votum Verband vor, dass selbstständige Anlageberater über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen, wie sie bereits heute für Versicherungsvermittler gilt.

Die Mitglieder des Votum Verbandes haben das Bestehen einer Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für die gesamte angebotene Produktpalette bereits im Wege der freiwilligen Selbstregulierung im Jahr 2006 beschlossen.

Bei der Beratung in der Bank besteht keine persönliche Haftung des einzelnen Anlageberaters. Wir erachten es auch nicht als angemessen, dem Angestellten als letztes Glied in einer Verantwortungskette eine persönliche Haftung aufzuerlegen. Förderlich wäre es jedoch, wenn das verantwortliche Bankenmanagement zukünftig haftet, sofern von diesem immer noch eine systematische Falschberatung der Kunden geduldet wird.

Noch heute wird von angestellten Bankberatern die Klage laut, dass sie von ihren Vorgesetzten unter konkreten Verkaufsdruck gesetzt werden und bei der Platzierung von Anlagen nicht die Kundensituation berücksichtigt wird. Einer solchen Fehlsteuerung kann nur durch die persönliche Haftung des Managements entgegengewirkt werden.

Das geeignete Mittel, um die Beweissituation für den Verbraucher, aber auch für den Berater vor Gericht zu verbessern, ist der verpflichtende Einsatz einer Beratungsdokumentation. Weitergehende Maßnahmen, wie etwa eine Umkehr der Beweislast, wie sie häufig ohne Kenntnis der Bedeutung und der diesbezüglich bereits bestehenden Rechtssprechung pauschal gefordert wird, werden von Votum als systemwidrig abgelehnt.

Auch für andere beratende Berufe, wie etwa Rechtsanwälte oder Steuerberater, gilt keine generelle Beweislastumkehr. Durch eine solche Sonderregelung für Anlageberater entsteht der unerträgliche Zustand einer kollektiven Vorverurteilung und quasi Kriminalisierung einer gesamten Berufsgruppe. Der aus einer solchen Beweislastumkehr ableitbare Rechtssatz „Wer nicht nachweist, dass er unschuldig ist, ist schuldig“, stellt das Rechtssystem in Frage. Der verpflichtende Einsatz einer Beratungsdokumentation, wie er auch in dem Votum-Gesetzgebungsvorschlag eingearbeitet ist, macht eine Beweislastumkehr ohnehin entbehrlich.

Wenn der Kunde darauf achtet, dass ihm gegenüber durch das Beratungsunternehmen die Absicherung der Beraterhaftung durch eine Vermögensschadens-Haftpflicht nachgewiesen und seine Beratung dokumentiert wird, ist er bereits auf einem Niveau, welches die These des Ministeriums umsetzt. Bei den Votum-Mitgliedern ist dies der Fall.