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Serie: Policen-Polizei, Teil 4 Allianz Körperschutzpolice – Faust und Pinzettengriff

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An den alten Definitionen der Bedingungen hat der Versicherer bei der Überarbeitung fast nichts geändert. Einzig die Definition des Leistungsauslösers „Gebrauch der Hände“ hat man an den Marktstandard angepasst. Im neuen Tarif ist der Verlust bei einer Hand jetzt schon ausreichend.

Dieser Schritt war vertrieblich sinnvoll, da sich das Marketing der Mitbewerber stark auf diesen Punkt fixiert. Dabei wären andere Änderungen nicht nur im Kundensinne wünschenswert gewesen.

Was heißt „bestimmungsgemäße Nutzung?“

Leistung erhält bei der Körperschutzpolice, wer mit der rechten oder mit der linken Hand nicht mehr in der Lage ist, eine Flasche mit Schraubverschluss zu öffnen oder einen Schraubenzieher, eine Rohrzange oder eine Schere bestimmungsgemäß zu benutzen. Nun stellt sich die Frage, was eine bestimmungsgemäße Nutzung ist.

Wird der Tarif an einen Friseur verkauft, so muss dieser davon ausgehen, dass er Leistung erhält, wenn er wegen einer motorischen Störung nicht mehr sauber genug Haare schneiden kann. Würde die Allianz die Leistung verweigern wollen, mit dem Hinweis, es sei hier das Schneiden von Papier gemeint, müsste diese uneindeutige Klausel gemäß Paragraf 305c (2) BGB zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Zu ungenaue Formulierungen

Auch der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Rohrzange ist unklar. Für gewöhnlich benutzt man dieses Werkzeug auch, um alte Rohre abzumontieren, die zu stark verrostet sind, um sie mit der Hand zu lösen. Müsste eine Leistung bezahlt werden, wenn ich es nicht mehr schaffe, ein verrostetes Rohr mithilfe einer Rohrzange zu lösen? Davon ist mit einigem Recht auszugehen.